Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Emissionen führen darf. Die neuen Grenzwerte für organische Substanzen sollen einerseits die möglichen Emissionen in die Abluft vorsorglich begrenzen. Andererseits soll damit der kantonale Vollzug harmonisiert sowie Rechts- und Planungssicherheit für die zuliefernden Entsorgungsunternehmen geschaffen werden.
Anhang 2 Ziffer 1 Absatz 2 TVA erlaubt der zuständigen Behörde im Einzelfall höhere Gehalte an organischen Schadstoffen zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der LRV mit geeigneten Mitteln eingehalten werden. Dazu gehören etwa zusätzliche Massnahmen zur Abluftreinigung.
Anhang 2 Ziffer 1 Absatz 3 TVA regelt eine besondere Kategorie der Rohmaterialien. Es handelt sich um Abfälle, die eines der vier mengenmässig wichtigsten Elemente Calcium, Aluminium, Eisen oder Silizium in konzentrierter Form enthalten. Solche Rohmehlkorrekturstoffe sind nötig, um die natürlichen, aus dem Steinbruch bezogenen Rohmaterialien zu ergänzen und die chemische Zusammensetzung des Rohmehls exakt einzustellen. Sie müssen lediglich die Grenzwerte für die flüchtigen Schwermetalle (Kreislaufelemente) und die organischen Schadstoffe einhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rohmehlkorrekturstoffe nicht mehr als 5% des eingesetzten Rohmaterials ausmachen.
Anhang 2 Ziffer 2 TVA regelt die Abfälle, die als Brennstoffe bei der Herstellung von Zementklinker eingesetzt werden dürfen. Abfälle mit hohem Heizwert werden als Brennstoffe entweder über die Hauptfeuerung beim Auslauf des Drehrohrs oder in der Sekundärfeuerung am Ende des Wärmetauschers verbrannt. Die dabei erzeugte Asche wird in den Klinker integriert. Bei der Verbrennung über die Hauptflamme herrschen Temperaturen bis zu 2000ºC. Es wird davon ausgegangen, dass sich dabei organische Substanzen vollständig zersetzen. Aus Gründen hinsichtlich der Optimierung der Produktqualitäten und des Brennstoffeinsatzes gepaart mit höheren Produktionskapazitäten wurden in den letzten Jahren mehrere Zementwerke mit einer Sekundärfeuerung (Vorkalzinatoren) nachgerüstet. Die bisherige Regelung der Richtlinie „Entsorgung von Abfällen in Zementwerken“ (BUWAL, 2005) wird deshalb entsprechend präzisiert. Absatz 1 regelt die Verwendung von Abfällen, welche in der Haupt- und in der Zweitfeuerung verwendet werden dürfen. Absatz 2 hält fest, welche Abfälle nur in der Hauptfeuerung verwendet werden dürfen. In der Sekundärfeuerung sind die Temperaturen in der Regel deutlich tiefer, weshalb die Zersetzung von halogenierten Substanzen nicht gesichert ist. Daher werden halogenierte Lösungsmittel sowie problematische Holzabfälle hier ausgeschlossen. Für alle übrigen Abfälle muss nachgewiesen werden, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 Buchstabe a nicht überschritten werden. Diese entsprechen mehrheitlich den Anforderungen für Abfälle auf den Deponietyp B. Die Grenzwerte der flüchtigen Schwermetalle Quecksilber, Cadmium und Thallium werden unter Berücksichtigung der technischen, betrieblichen und analytischen Möglichkeiten so tief wie möglich festgelegt. Die Buchstaben b und c von Absatz 3 verlangen zudem, dass die Brennstoffe keine medizinischen Abfälle (Kapitel 18 der Verordnung vom 18. Oktober 2005 des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfälle, SR 814.610.1) und keine die Sicherheit gefährdende Abfälle wie explosive (H1) oder selbstentzündliche Abfälle (H4.2 nach Anlage III des „Basler Übereinkommen über den Verkehr mit gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05)“ enthalten.
Die vorgeschlagene Regelung ohne abschliessende Positivliste bringt deutlich mehr Flexibilität bei der Beschaffung von Ersatzbrennstoffen. So können neu konfektionierte Ersatzbrennstoffe (z.B. Gemische aus Kunststoffen, Holz, Textilien) aus der Aufbereitung von Industrie- und Gewerbeabfällen eingesetzt werden, sofern diese die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2 Absatz 3 TVA erfüllen.
Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte an PCB und halogenierten organischen Substanzen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass mit geeigneten Massnahmen die Anforderungen der LRV eingehalten werden. Dazu gehören zum Beispiel zusätzliche Massnahmen zur Abluftreinigung
Anhang 2 Ziffer 3 TVA regelt die Zumahl- und Zuschlagstoffe, die für die Herstellung von Zement und Beton verwendet werden dürfen. Es werden Abfälle aufgeführt, deren Zusammensetzung ausreichend bekannt ist. Es handelt sich um traditionell eingesetzte Materialien, für die in der Regel auch techni-
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