Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
sche Spezifikationen und Normen verfügbar sind. Für alle anderen Abfälle muss nachgewiesen werden, dass die Schadstoffgehalte die Werte für leicht verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial nicht überschreiten. Das Verbot zur Anreicherung von organischen Schadstoffen der bestehenden Richtlinie wurde insofern präzisiert, dass für Zumahl- und Zuschlagstoffe jetzt auch Grenzwerte für organische Substanzen anwendbar sind.
Anhang 2 Ziffer 4 TVA regelt die erforderlichen Nachweise, die von den Inhaberinnen und Inhabern von Zement- und Betonwerken zu erbringen sind. Es wird insbesondere präzisiert, dass nicht für alle Abfälle sämtliche Substanzen analytisch zu bestimmen sind. Je nach Art und Herkunft der Abfälle kann die Analytik mit Zustimmung der Behörde auf zu erwartende Parameter beschränkt werden. Der analytische Aufwand soll damit soweit als möglich reduziert werden. Fehlende Grenzwerte für umweltgefährdende Stoffe legt die Behörde nach der Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest (BAFU 2013, Vollzug Umwelt: Herleitung von Konzentrationswerten und Feststoffgrenzwerten).
Anhang 3: Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung
Mit diesem Anhang werden die Anforderungen für die Ablagerung von Abfällen auf den fünf Deponietypen festgelegt. Die entsprechenden Grenzwerte wurden wissenschaftlich hergeleitet. Um wissenschaftlich basierte Anforderungen zu definieren, werden Feststoffgrenzwerte basierend auf den Konzentrationswerten der AltlV sowie der Richtlinie des BAFU für die Durchführung von Eluattests gemäss AltlV (2000) über das Prinzip des sogenannten virtuellen Eluattests hergeleitet. Durch die Bindung an die Konzentrationswerte der AltlV sind die Feststoffgrenzwerte risikobasiert, da die Konzentrationswerte (K-Werte) der AltlV toxizitätsbegründete Trinkwasserwerte nach der Fremd- und vom 26. Juni 1995 (FIV, SR 817.021.23) und, wo fehlend, international anerkannte Grundsätze repräsentieren. Diese Trinkwasserwerte entsprechen in der Grössenordnung den Qualitätszielen für Flusswasser,
können aber relativ einfach sowie wissenschaftlich fundiert und aktuell auf eine wesentlich grössere Zahl von abfallrelevanten Substanzen ausgedehnt werden. In der Vollzugshilfe des BAFU 2013 „Herleitung von Konzentrationswerten und Feststoffgrenzwerten“ sind die Details der Herleitung definiert.
Anhang 3 Ziffer 1 TVA regelt die Ablagerung von Abfällen auf Deponietyp A. Es sind diejenigen Abfälle aufgelistet, die, sofern kein Verdacht auf Verschmutzungen vorliegen, auf einer Deponie des Typs A abgelagert werden dürfen. Die Liste der genannten Abfälle ist abschliessend. Auch wenn andere Abfallarten von der Qualität her mit den aufgelisteten Abfällen vergleichbar sind, dürfen sie nicht auf diesem Deponietyp abgelagert werden, da die Anforderungen an den Standort für diesen Deponietyp bezüglich den Gewässerschutz tiefer sind als für andere Deponietypen und die Öffnung des Typs für andere Abfälle deshalb eine aufwändige Kontrolle erfordern würde.
Anhang 3 Ziffer 2 Absatz 1 TVA listet diejenigen Abfälle auf, die ohne chemische Nachweise auf dem Deponietyp B abgelagert werden dürfen, , sofern kein Verdacht auf Verschmutzungen vorliegt. Bei den Abfallarten, wie mineralisches Strassenwischgut, Holzaschen von naturbelassenem Holz, Glas (Flach- und Verpackungsglas) und Abfällen aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen kann aufgrund ihrer chemischen und mineralogischen Zusammensetzung, ihren physikalischen Eigenschaften sowie dem geochemischen Verhalten davon ausgegangen werden, dass sie den chemischen Anforderungen an die Ablagerung auf Deponietyp B entsprechen und allfällige Belastungen geogener oder biogener Herkunft sind. Absatz 2 enthält besondere Voraussetzungen für die Ablagerung von verglasten Rückständen auf dem Deponietyp B. Gemäss Absatz 3 müssen alle anderen Abfälle, die für die Ablagerung auf Deponietyp B vorgesehen sind, eine Reihe von Nachweisen für ihre Eignung erbringen. Diese Nachweise ermöglichen, dass auch unproblematische Rückstände aus der industriellen Produktion auf einer Deponietyps B abgelagert werden können. Die Beurteilung umfasst wissenschaftlich basierte Feststoff-Grenzwerte für anorganische und organische Parameter sowie Bedingungen zur Begrenzung der löslichen Komponenten. Als erster Schritt muss sichergestellt sein, dass die zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle zur Hauptsache (95 Gewichtsprozent) aus umweltverträglichen, gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen. Weiter sind dann mittels chemischer Analyse die Gesamtgehalte für anorganische und organische Parameter zu bestimmen. Eine weitere Bedingung, welche die für eine Ablagerung vorgesehenen Abfälle einhalten müssen, ist die Begrenzung des Gehaltes an
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