Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

löslichen Salzen von 0.5 Gewichtsprozenten. Dies kommt der Begrenzung des Gehaltes an wasserlöslichen Verbindungen gleich. Die vierte Anforderung, die zu erfüllen ist, ist das Einhalten der Grenzwerte von vier Stoffen, die während 24 Stunden in destilliertem Wasser eluiert werden. Zu beachten ist, dass der Grenzwert für TOC für abgetragenen Ober- und Unterboden nicht eingehalten werden muss, sofern die Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

In Anhang 3 Ziffer 3 TVA sind Abfälle, die auf dem Deponietyp C abgelagert werden können, in einer abschliessenden Liste aufgeführt. Für alle ist nachzuweisen, dass sie die festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Abfallarten sind wegen ihres erhöhten Schwermetallgehaltes durch Vorbehandlung in eine chemisch und mechanisch stabile Form überzuführen sind, d.h. es handelt sich bei der Ablagerung um metallhaltige, anorganische, schwerlösliche Abfälle. Die Beurteilung, ob die aufgelisteten Abfallarten die Qualitätskriterien für die Ablagerung auf dem Deponietyp C erfüllen, muss auf Angaben aus den Eluattests und den Angaben zur Zusammensetzung bezüglich Organika abgestützt sein. Im Grundsatz soll das aus einer Deponie C abgeleitete Sickerwasser ohne weitere Behandlung in ein Gewässer eingeleitet werden können. In der Regel leiten sich die Grenzwerte von den ehemaligen Abwassereinleitbedingungen ab. Zusätzlich zur Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte hat das Eluat einen Toxizitätstest zu erfüllen. Die Beschränkungen bei den organischen Parametern sollen verhindern, dass auf diesem Deponietyp organisch-chemische Substanzen zu unkontrollierten Folgereaktionen führen. Mit der Ablagerung von zementverfestigter Filterasche und sauer gewaschener Filterasche ist es möglich, dass Dioxine und Furane mit der Ablagerung solcher Abfälle auf Deponien gelangen. Dioxine und Furane sind unter der Voraussetzung, dass bei der Ablagerung anderer Abfälle auf diesen Deponien alle Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen eingehalten sind, wenig mobil. Somit wäre ein möglicher Austrag aus den Deponien mit dem Sickerwasser eher gering. Dioxine und Furane sind für Umwelt und Menschen hochtoxische persistente organische Stoffe, die wenn immer möglich mittels Limitierung oder Zerstörung zu beschränken sind. Die EU hat schon seit Jahren einen Grenzwert für oberirdische Deponien festgelegt. In der TVA wird dieser Grenzwert für die Ablagerung von Filteraschen jeglicher Art aus der thermischen Behandlung von Abfällen übernommen.

Studien haben gezeigt, dass der grösste Dioxin- und Furanfluss der Abfallwirtschaft Schweiz in den Filteraschen enthalten ist. Dies liegt zum einem an der Abfallart (chlorhaltig), welche verbrannt wird und zum anderen am thermischen Behandlungsprozess. Es wurde aber auch festgestellt, dass die Dioxin- und Furangehalte der Filteraschen aus thermischen Behandlungsanlagen von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung im Bereich der vorgesehenen Grenzwertes liegen. Das BAFU wird in der Vollzugshilfe zur TVA die Einzelheiten der Berechnung des Gehalts der Filteraschen an Dioxinen und Furanen aufgrund von Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) festlegen. Für Filteraschen, welche den vorgegebenen Grenzwert nicht einhalten, stehen folgende Möglichkeiten zur Entfrachtung oder Zerstörung der Dioxine und Furane zur Verfügung: Saure Wäsche der Filterasche und Rückführung in den Ofen der thermischen Behandlung oder eine „mechanische Flotation“, d.h. eine mechanische Abtrennung der Russpartikel, die die Dioxine und Furane enthalten, mittels Luftstrahl. Diese Russpartikel werden dann in die thermische Behandlung zurückgeführt und zerstört.

Die aufgeführten Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen auf Deponietyp C sind kumulativ für die aufgelisteten Abfallarten einzuhalten. Die Begrenzung des Gehaltes an löslichen Salzen von zwei Gewichtsprozenten kommt der Begrenzung des Gehaltes an wasserlöslichen Verbindungen gleich. Die Bedingung unter Anhang 3 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe b TVA will sicherstellen, dass u.a. keine explosionsgefährliche Stoffe, wie z.B. Wasserstoff, freigesetzt werden können. Die abgelagerten Abfälle sollen in einer chemisch stabilen, nicht reaktiven Form vorliegen, damit keine unkontrollierten chemischen Folgereaktionen auftreten.

Anhang 3 Ziffer 4 TVA regelt die Ablagerung von Abfällen auf Deponietyp D. Die in Absatz 1 aufgeführten Abfallarten (Bildschirmglas, verglaste Rückstände, Schlacke mit einem Maximalgehalt von 20` 000 mg TOC pro kg aus Sonderabfallverbrennungsanlagen, metallentfrachtete Filterasche und sauer gewaschene Filterasche) können ohne weitergehende Nachweise direkt auf Deponietyp D abgelagert werden. Einzig bei Filteraschen ist sicherzustellen, dass sie den Grenzwert für Dioxine/Furane einhalten (s. dazu Ausführungen oben zu Anhang 3 Ziffer 3).

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