Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
Für die unter Anhang 3 Ziffer 4 Absatz 3 TVA aufgeführte Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle wird eine Anforderung bezüglich der Eisen- und Nichteisenmetallentschrottung eingeführt. Der Anteil an partikulärem Metall (Metallstücke) darf nach der Entschrottung noch 1.5 Gewichtsprozente betragen. Es ist festzuhalten, dass mit der Entschrottung der Schlacke in den letzten Jahren dank den Rohstoffpreisen auch Geld verdient wurde und daher an vielen Orten in der Schweiz die Entschrottung in entsprechenden Anlagen direkt bei den Verbrennungsanlagen oder auf den Deponien schon durchgeführt wird.
Die unter Anhang 3 Ziffer 4 Absatz 4 TVA abschliessend aufgeführten Abfallarten, haben Anforderungen an die Schwermetallgehalte (Gesamtgehalte) einzuhalten. Diese Werte entsprechen einer durchschnittlichen Schlackezusammensetzung in der Schweiz.
Anhang 3 Ziffer 5 TVA regelt die Ablagerung auf dem Deponietyp E. Es sind Abfallarten in einer abschliessenden Liste aufgeführt, die ohne weitere Nachweise auf dem Deponietyp E abgelagert werden dürfen. Die bisherigen Erfahrungen bezüglich der Zusammensetzung dieser Abfälle erlaubt die direkte Ablagerung auf diesem Deponietyp. Für die Abfälle, die bei Hochwasser- oder Brandereignissen anfallen, gilt, dass sie vor einer allfälligen Ablagerung grob sortiert sein sollten. Grossstückige Gegenstände, wie Kühlschränke, Kochherde oder Gefriertruhen sind zu separieren und getrennt zu entsorgen. Unter den nicht brennbaren Bauabfällen aus Verbundstoffen sind z.B. Gipskartonplatten oder Schilflehmbaustoffe zu verstehen. Für alle anderen Abfälle, die nicht explizit unter Absatz 1 aufgeführt sind, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Grenzwerte (Gesamtgehalte) für die anorganischen und organischen Parameter eingehalten sind. Die Feststoffgrenzwerte für die Organika wurden wie in der Einleitung zur Änderung dieses Anhangs beschrieben hergeleitet. Die Grenzwerte für die Schwermetalle entsprechen den Grenzwerten für den Deponietyp D und stellen maximale Schwermetallgehalte einer modernen Schlacke dar.
Die Praxis hat gezeigt, dass es immer wieder wenige Abfallarten in geringen Mengen gibt, welche die Anforderungen an die Ablagerung auf dem Deponietyp E nicht erfüllen. Für diese Abfälle existiert aber auch keine effiziente Behandlungsmöglichkeit. In solchen Fällen kann die kantonale Behörde mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. Das BAFU sieht vor, in der Vollzugshilfe zur TVA die Anforderungen an solche Ausnahmen detailliert definieren.
Anhang 3 Ziffer 6 TVA regelt die erforderlichen Nachweise, die von den Inhaberinnen und Inhabern von Abfällen für die Ablagerung zu erbringen sind. Die zuständigen Behörden legen fest, welche Parameter im Einzelfall analytisch zu bestimmen sind. Dies sind diejenigen Parameter, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit Belastungen zu rechnen ist. Der Analyseaufwand soll somit auf das Notwendige beschränkt werden.
Die vorgeschlagene Grenzwertliste umfasst Schadstoffe, die in etwa 95 Prozent der Fälle in den abzulagernden Abfällen auftreten. Dies bedeutend nicht, dass die anderen Schadstoffgruppen nicht existieren. Nur ist es nicht sinnvoll, Grenzwerte für Tausende von organischen Verbindungen in der TVA festzulegen. Stattdessen wird geregelt, dass für umweltgefährdende Stoffe, für die keine Grenzwerte definiert sind, die zuständige Behörde diese Grenzwerte mit Zustimmung des Bundesamtes im Einzelfall festlegt. Dazu hat das BAFU eine Vollzugshilfe „Herleitung von Konzentrationswerten und Feststoff-Grenzwerten“ publiziert.
Anhang 4: Liste der in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen zugelassenen Abfälle
Anhang 4 TVA regelt abschliessend die in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen zugelassenen Abfälle. Unterschieden wird dabei in thermophile Vergärung (Biomasseabbau bei einer Temperatur von 50-60 °C), mesophile Vergärung (Biomasseabbau bei einer Temperatur von 30-37 °C), Co-
Vergärung in einer Abwasserreinigungsanlage, Platzkompostierung und Feldrandkompostierung. Die zulässigen bzw. nicht zulässigen Abfälle sind nach Herkunft und Art gegliedert, was eine rasche Übersicht ermöglicht. Anhang 4 TVA kann vom UVEK nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen (z.B.: des BLW) angepasst werden, wenn Abfälle in die Liste aufgenommen oder aus der Liste gelöscht
40/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625