Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

werden sollen. Dafür werden in der Vollzugshilfe der TVA entsprechende Kriterien in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den Branchen definiert.

Anhang 5: Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien

Anhang 5 TVA enthält die Anforderungen für Deponiestandorte - basierend auf dem Schutz von Gewässern sowie zur Vermeidung von Havarien an der Deponie durch Naturgefahren. Weiter ergeben sich Anforderungen an den Untergrund der Deponie, weil dieser langfristig als stabile Aufstandsfläche sowie möglichst als natürliche Barriere wirken muss. Die Anforderungen und die wichtigsten Grundsätze für die notwendigen Anlagen des Bauwerkes Deponie sind weitere Bestimmungen des Anhangs 5 TVA. Sie stellen auch die Basis dar für die SIA-Norm 203 Deponiebau (zurzeit in Revision), welche die Detailvorgaben zur Projektierung und Ausführung von Bau-, Ersatz- und Abschlussarbeiten bei Deponien aus Ingenieursicht beinhaltet.

Anhang 5 Ziffer 11 TVA schliesst Grundwasserschutzzonen und -areale klar als Deponiestandorte aus. Grundsätzlich gilt dies ebenfalls für die Bereiche nutzbarer unterirdischer Gewässer und den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten, was dem Gewässerschutzbereich Au gemäss den Vorgaben der GSchV entspricht. Eine Ausnahme bildet der Deponietyp A, dieser ist in einem Au vertretbar, da auf diesen Deponien ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert werden darf. Es gilt in diesem Fall - wie bei Materialentnahmen - mindestens 2 m Abstand über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel einzuhalten. Zudem kann im Randgebiet des Gewässerschutzbereichs Au unter gewissen Voraussetzungen an den Untergrund (vgl. Anhang 5 Ziff. 12 Abs. 2 Bst. a TVA) eine Deponie des Typs B errichtet werden.

Gewässerschutzkarten - generell im Massstab 1:25'000 - dienen bei der Planung von Deponiestandorten zur Orientierung. Der Nachweis der Einhaltung der geologisch/hydrogeologischen Anforderungen an den Standort bedingt jedoch entsprechende Untersuchungen in einem detailreicheren Grad auf Projektstufe. Basis dazu sind die einschlägigen Richtlinie und Wegleitungen des Gewässerschutzes (bspw. Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL 2004)) sowie spezifische Ergänzungen in der vorgesehenen Vollzugshilfe zur TVA. Weist z.B. die Gewässerschutzkarte aufgrund deren Generalisierung und Massstab ein Au aus, aber die Detailuntersuchung des Standorts bestätigt nachvollziehbar kein Au (Beurteilungsgrundlage: Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL, 2004)), so ist die Detailuntersuchung massgebend und soll die Gewässerschutzkarte aktualisiert werden.

Anhang 5 Ziffer 12 TVA enthält Anforderungen an den Untergrund einer Deponie. Die langfristige Stabilität des Deponieuntergrundes und der angrenzenden Bereiche sind mittels Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen hinreichend nachzuweisen. Ein wenig durchlässiger Untergrund ist wesentlich als natürliche Barriere, die beiträgt zur Verhinderung von potentiellen Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Deponiesickerwasser. Die schweizerische Geologie weist oft nicht für den ganzen Deponieperimeter die gewünschte Homogenität des Untergrundes auf. In solchen Fällen kann die naturgegebene Barriere erst in Kombination mit künstlich aufgebrachten, weit homogeneren, dichten, mineralischen Einbauschichten die angestrebte Voraussetzung einer effektiv lückenlosen und flächendeckend geringen Durchlässigkeit erreichen. Werden künstliche Aufbesserungen bzw. Ergänzungen des Untergrundes gemacht, muss das mineralische Material die Anforderungen an unverschmutztes Aushubmaterial einhalten. Stammen die mineralischen Abfälle oder das mineralische Material von einem belasteten Standort, so sind auch diejenigen Parameter zu analysieren und die entsprechenden Grenzwerte festzulegen, die zur Kontamination geführt haben. Somit ist sichergestellt, dass nur Abfälle und Materialien verwendet, die unverschmutzt sind,

Falls in einem Randgebiet des Gewässerschutzbereichs Au ein Deponietyp B errichtet werden soll, ist zwecks kontrollierter Entwässerung eine stauende Basis unabdingbar. Entweder besteht diese bereits naturgegeben mit einer Mindestdicke von 2 m und einem mittleren Durchlässigkeitsbeiwert k von

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1*10 m/s oder es ist eine stauende Schicht von lagigen 0.6 m mit mittlerem Durchlässigkeitsbeiwert k

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von 1*10 m/s aufzubringen.

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