Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

Für die Errichtung von Deponietypen C, D und E ist a priori eine wie oben erwähnte Kombination einer natürlichen Mindestbarriere mit künstlicher Ergänzung verlangt. Über dieser Grundlage kann dann das eigentliche Deponiebauwerk mit Basis- und Flankenabdichtung errichtet werden.

Wie Deponieplanungen der letzten Jahre deutlich gemacht haben, sind Standorte mit der gewünschten natürlichen Mindestbarriere von 2 m Mächtigkeit und einem mittleren Durchlässigkeitsbeiwert k

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von 1*10 m/s häufig gar nicht aufzufinden oder dann ist am entsprechenden Ort eine Deponie nicht realisierbar. Damit es nicht zum unerwünschten Kapazitätsengpass bei Deponievolumen kommt, soll es möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen vom Regelfall abzuweichen. Die wesentlichen Fortschritte bei der Ablagerung von Abfällen lassen diesen Schritt zu. Wird heute doch die Behandlung von kritischen Abfällen vor deren Ablagerung vorausgesetzt. Weiter sind seit dem 1. Januar 2010 auch Grenzwerte für die auf Reaktordeponien zugelassenen Abfälle in Kraft und schliesslich werden heute Deponien weit professioneller betrieben als noch vor einigen Jahren. Es ist somit vertretbar, für die beiden Deponietypen C und D mit weitgehend vorbehandelten, mineralisierten Abfällen unter gewissen Bedingungen und unter Wahrung unveränderten Schutzanspruches Erleichterungen zuzulassen. Konkret wird für einen derartigen Ausnahmefall verlangt, dass die Errichtung an einem Standort, welcher die Anforderung an natürliche Barriere nicht einhält, nachweislich nicht möglich ist. Dazu hat im Rahmen einer regionalen Zusammenarbeit eine umfassende Standortsuche stattzufinden. Weiter ist aus Gründen des Gewässerschutzes ein Deponiestandort im kritischen, verkarstungsfähigen Gestein von vornherein ausgeschlossen. Da schliesslich die angestrebte natürliche Mindestbarriere nicht ganz erreicht ist, muss eine künstliche mineralische Ergänzungsschicht aufgebracht werden, welche dicker zu bemessen ist als im Regelfall.

Abbildung 12: Standortanforderungen für Deponien

Gemäss Anhang 5 Ziffer 21 TVA müssen das Deponiebauwerk und dessen erforderliche technische Anlagen hinsichtlich Lebensdauer und Funktionalität auf die Überdauerung der Nachsorgephase ausgerichtet sein. Dazu gehört neben der rein technischen - beispielsweise hydraulischen - Dimensionierung auch die Berücksichtigung des Kriteriums Unterhalt bzw. Instandhaltung der Anlagen – während der Betriebs- sowie während der Nachsorgephase. Der wohl wichtigste Emissionspfad bei Deponien ist der Wasserpfad. Erst das freie Abfliessen des Sickerwassers hin zur nächstgelegenen Vorflut oder

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