Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
dann in eine Behandlungsanlage zur Erfüllung der Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer, wird ein effektives Nachsorgeende zulassen – ohne dauerhaftes Pumpen und ohne stabilitätsgefährdenden Wasserrückstau im Deponiekörper.
Anhang 5 Ziffer 22 TVA verlangt über der natürlichen hydrogeologischen, künstlich ergänzten Barriere bei den Deponietypen C, D und E die Basis- respektive die Flankenabdichtung. Natürlicher Untergrund, dessen mineralische Ergänzung sowie die Abdichtung erzielen in ihrer Gesamtheit das Sammeln und kontrollierte Ableiten des Deponiesickerwassers und stellen insbesondere das angestrebte Schutzniveau betreffend Vermeidung von schädlichen Einwirkungen über den Wasserpfad sicher.
Aufgrund der auf den Deponietypen A sowie B zugelassenen, weitgehend unbelasteten Abfällen kann bei diesen Deponien auf eine Basis- sowie Flankenabdichtung verzichtet werden. Es kann vorausgesetzt werden, dass bei einem ordentlichen Betrieb dieser Deponien und der angemessenen Kontrolle der dort abgelagerten Abfälle keine kritischen Einwirkungen auf das Schutzgut Wasser erfolgen. Mit Basis- und Flankenabdichtung wird die schützende Deponiehülle für die Abfallablagerung geschaffen. Der direkte Kontakt dieses konstruktiven, abdichtenden Elementes mit der Biosphäre bedingt die Verwendung von unbelastetem Materialien bei der Realisierung, d.h. es muss die Grenzwerte für unverschmutztes Material nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b TVA einhalten. Dabei sind alle Parameter zu bestimmen und gegebenfalls entsprechende Grenzwerte festzulegen, für die ein Verdacht besteht, dass sie zu einer Kontamination des Materials geführt haben können. Hier ist als Beispiel Aushubmaterial von einem belasteten Standort oder aus der Sanierung einer Altlast zu nennen.
Für die Ausführung der Abdichtung bestehen mehrere gleichwertige Varianten. Gegenüber den heute geltenden Regelungen sind bei den Abdichtungsvarianten keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Unerlässlich sind die Wirksamkeitsüberprüfung der abdichtenden Funktion und die entsprechende nachvollziehbare Dokumentation. Für die detaillierte Projektierung und Ausführung der Abdichtungsvarianten basierend auf den TVA-Grundsätzen ist die SIA-Norm 203 Deponiebau beizuziehen.
Anhang 5 Ziffer 23 TVA regelt die Abtrennung von verschiedenen Kompartimenten auf einer Deponie. Während für Kompartimente der Typen C, D sowie E Mindestvorgaben an die Abtrennung zwecks Unterbindung des Stoffaustausches gelten, reicht bei den Typen A und B in der Regel eine einfachere Kompartimentsabtrennung aus, welche in erster Linie eine getrennte Ableitung der Sickerwässer der beiden Kompartimente bezwecken soll.
Im Weiteren ist eine vertikale Kompartimentsabtrennung einer schiefen vorzuziehen. Lässt sich eine schiefe Abtrennung aus betrieblichen Gründen nicht vermeiden, so soll diese nicht flacher als im Verhältnis 1:2 ausfallen. Das für die Abtrennung verwendete Material muss in erster Linie bautechnisch und im Sinne einer Verhinderung von Schadstoffaustausch geeignet sein. Hinzukommt, dass das Material für Abtrennungen zwischen Kompartimenten des Typs A und anderen Kompartimenten die Anforderungen an unverschmutztes Material einzuhalten hat. Zwischen Kompartimenten des Typs B und dem Kompartimenten der Typen C, D, E entsprechen die Qualitätsanforderungen Anhang 1 Absatz 2 Buchstabe c TVA. Für Abtrennungen zwischen Kompartimenten der Typen C, D und E sind die Grenzwerte von Anhang 3 Ziffer 3 Absatz 3 Buchstabe b TVA massgebend.
Die Anforderungen an die Entwässerung von Deponien sind in Anhang 5 Ziffer 24 TVA geregelt. Während für die Deponietypen C, D sowie E für eine funktionierende Sammlung und Ableitung des Sickerwassers Mindestvorgaben bestehen, soll sich die Ausprägung der Entwässerung bei den Deponietypen A und B insbesondere nach den jeweiligen Standorteigenschaften und nach Stabilitätsüberlegungen richten. Auf jeden Fall sind pro Kompartiment – also pro Deponieteil mit gleichartigen Abfällen – separat kontrollierbare Ableitungen von Sickerwasser vorzusehen. Aufgrund der Zulassungskriterien muss nicht mehr mit stark reaktiven Abfällen gerechnet werden. Vor der Ablagerung ist auf genügendes Ausreagierenlassen von Verbrennungsrückständen – insbesondere von Schlacke - zu achten. Für die beschränkt noch zu erwartenden Restreaktionen, welche sich bei abzulagernden Abfällen ergeben können, sind wie bis anhin bei Deponien der Typen C, D und E Vorgaben für die allenfalls nötige Ablufterfassung über Entwässerungsleitungen vorgesehen. Gefasstes Sickerwasser muss ge-
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