Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

mäss den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung in einen Vorfluter oder eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden.

Anhang 5 Ziffer 25 TVA enthält Vorgaben zum Oberflächenabschluss von Deponie hinsichtlich Gefälle der Entwässerung, Abdichtung, Gestaltung und Bepflanzung und Umgang mit eingedolten Gewässern. Der direkte Kontakt des Abschlussbauwerks mit der Biosphäre bedingt die Verwendung von unbelastetem Materialien bei der Realisierung, d.h. es muss die Grenzwerte für unverschmutztes Material nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b TVA einhalten.

Bereits mit dem ursprünglichen Bauprojekt besteht auch ein voraussichtlicher Oberflächenabschluss. Da dieser jedoch in der Regel erst nach etlichen Jahren des Deponiebetriebs und erst am Ende der Betriebsphase umgesetzt werden kann, ist eine Aktualisierung des Projekts, dessen Anpassung an den Stand der Technik und an die effektive Situation kurz vor dem Abschluss der Ablagerung unerlässlich (vgl. Art. 43 TVA zum Abschlussprojekt). Vor allem bei Deponien mit älterem, uneinheitlichem Abfallinventar oder an kritischem Standort ist eine sorgfältige Wahl der Ausführung des finalen Bauelementes, dem Oberflächenabschluss, wesentlich. Unter Berücksichtigung der Resultate des Emmissionsüberwachung soll schliesslich ein der Nachnutzung angepasster Aufbau des Oberflächenabschlusses erfolgen. Ist es beispielsweise aufgrund signifikanten organischen Anteils in den Abfällen angezeigt, vor dem definitiven Oberflächenabschluss eine weitere Mineralisierung des Abfallinventars zu beschleunigen, so wird dies grosse Vorteile hinsichtlich einer Reduktion der Nachsorgedauer haben.

Anhang 6: Änderung anderer Erlasse

1. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV, SR 510.620)

Mit der Revision der TVA sind auch die bestehenden Verweise in Anhang 1 GeoIV auf die TVA den neuen Bestimmungen anzupassen. Da Deponien auch Abfallanlagen sind, werden die bisherigen Identifikationsnummern 114 und 115 zusammengefasst. Neu ist hingegen in Artikel 7 Absatz 2 TVA vorgesehen, dass der Bund eine schweizweite Übersicht über die Abfallanlagen erstellt. Dieser neue Geobasisdatensatz wird ebenfalls in Anhang 1 GeoIV aufgenommen.

2. Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12)

Artikel 1 Buchstabe c, Titel 3. Abschnitt und Artikel 7

Im deutschen Sprachgebrauch wird für die Entfernung der obersten beiden Bodenschichten (Ober- und Unterboden) in der Regel der Begriff „Bodenabtrag“ und nicht „Bodenaushub“ verwendet. „Ausgehobener Boden“ wird daher mit „abgetragenem Boden“ ersetzt. Damit wird dem speziellen Abtragen bzw. Abschälen der obersten Bodenschichten besser Rechnung getragen und auch die Behandlung des Ober- und Unterbodens klarer vom Umgang mit Aushubmaterial abgegrenzt.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Die Definition des Begriffs der Bodenfruchtbarkeit nach Buchstabe a trägt den verschiedenen Bodenfunktionen Rechnung. Neben der Bodenstruktur bestimmen auch der Bodenaufbau und die Bodenmächtigkeit die typischen physikalischen Eigenschaften eines Bodens und damit seine Funktionen. In Buchstabe a wird daher die Definition der Bodenfruchtbarkeit mit diesen Eigenschaften ergänzt. Besonders bei der Verwertung von abgetragenem Ober- und Unterboden ist die Berücksichtigung des typischen Aufbaus und der typischen Bodenmächtigkeit von Bedeutung. Das heisst, Ober- und Unterboden müssen getrennt abgetragen, zwischengelagert und wieder eingebaut werden.

Artikel 6 Absatz 1

Zur Vermeidung von Bodenbelastungen bei grösseren Veranstaltungen und temporären Installationen auf der grünen Wiese soll Artikel 6 Absatz 1 VBBo nicht nur für die Erstellung von Anlagen und die Bodenbewirtschaftung, sondern generell für die Beanspruchung von Böden gelten. Die Anzahl unter-

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