Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

schiedlichster Veranstaltungen, die unversiegelten Boden stark beanspruchen, ist gross. Böden werden meist ganz selbstverständlich und ohne Abwägung möglicher Belastungen in Beschlag genommen. Oft mit gravierenden Bodenschäden. Die Pflicht zur Vermeidung von Verdichtungen und Strukturveränderungen der Böden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden, gilt nach Artikel 33 Absatz 2 USG umfassend. Die Konkretisierung in der VBBo ist daher auf diese temporäre Beanspruchung der Böden auszudehnen.

Artikel 7

Artikel 7 VBBo dient dem Ziel, ausgehobenen Boden soweit wie möglich zu verwerten. Dabei ist zu beachten, dass die Fruchtbarkeit des abgetragenen und anschliessend wieder auf- oder eingebrachten Bodens sowie diejenige des bereits vorhandenen Bodens höchstens kurzfristig beeinträchtigt werden darf. Dies ist nur möglich, wenn der Ober- (Horizont A) und Unterboden (Horizont B) getrennt abgetragen, zwischengelagert und wieder aufgebracht werden. Beim Auf- oder Einbringen des abgetragenen Bodens muss die Bodenfruchtbarkeit und damit auch der für den Standort typische Bodenaufbau sowie die für den Standort typische Bodenmächtigkeit und -struktur beachtet und die Bodenfruchtbarkeit darf höchstens kurzfristig (für ca. 3-5 Jahre) beeinträchtigt werden. Absatz 2 Buchstabe b soll verhindern, dass Böden durch Zufuhr von verunreinigtem Boden neu oder zusätzlich chemisch oder biologisch (durch invasive gebietsfremde Organismen) verschmutzt werden. In der Praxis ist es deshalb unerlässlich, bei entsprechendem Verdacht den Gehalt an Schadstoffen oder Schadorganismen des abzutragenden Bodens festzustellen und die Ergebnisse dem Abnehmer und der Bodenschutzbehörde im Hinblick auf eine sachgemässe Verwertung oder Ablagerung des Bodenaushubs mitzuteilen. Bei der Verwertung belasteten Bodenaushubs gilt im Übrigen das Vermischungsverbot nach Artikel 9 TVA.

3. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1)

Artikel 15 Absatz 4

Die mit dieser LRV-Änderung vorgesehene Senkung des Stickoxid-Grenzwerts für Zementwerke macht eine abweichende Bestimmung von Artikel 15 Absatz 4 LRV notwendig, welche in Anhang 2 Ziffer 112 LRV spezifiziert ist (siehe Erläuterungen zu dieser Ziffer).

Anhang 2 Ziffer 111 Absatz 2

Die Anforderungen über die in Zementwerken eingesetzten Abfälle finden sich neu in Artikel 25 der revidierten TVA. Auf die bis anhin gültige und in der LRV referenzierte BAFU-Richtlinie „Entsorgung von Abfällen in Zementwerken“ wird nicht mehr verwiesen. Die Richtlinie wird zurückgezogen, sobald die revidierte TVA in Kraft ist.

Anhang 2 Ziffer 111bis

Bis anhin war für Zementwerke kein Bezugssauerstoffgehalt definiert. Neu wird der Sauerstoffbezug auf 10% festgelegt, was einem prozesstypischen Wert für solche Anlagen entspricht. Eine Ausweisung der Emissionswerte bezogen auf diesen Wert entspricht der bereits heute gängigen Praxis.

Anhang 2 Ziff. 112

3 Zementwerke mussten bisher nach der LRV einen Stickoxid-Grenzwert von höchstens 800 mg/m einhalten. In einer im Jahr 2005 erneuerten Branchenvereinbarung1 zwischen den Standortkantonen der Zementwerke und dem Verband der Schweizerischen Zementindustrie (cemsuisse) wurde ein

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NOx-Grenzwert von 500 mg/m festgelegt, der von jedem einzelnen Werk eingehalten werden muss.

3 Darüber hinaus gilt in der Vereinbarung ein branchenspezifischer Jahresmittelwert von 450 mg/m für den Durchschnitt aller Zementwerke der Schweiz. Eine vom BAFU und von cemsuisse im Jahr 2011 in

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Auftrag gegebene Studie von ECRA kam zum Schluss, dass die aufgrund der Anwendung der besten

3 verfügbaren Techniken in den Schweizer Werken erreichten Emissionswerte von maximal 500 mg/m für Stickoxide im europäischen Vergleich auf niedrigem Niveau liegen. In einigen Fällen bestünde noch die Möglichkeit, durch eine erhöhte Eindüsung von Reduktionsmittel eine weitergehende NOx-

1 NOx- Branchenvereinbarung mit der Zementindustrie für die Periode vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015

2 Analyse der Emissionsminderungstechnologien bei Schweizer Zementwerken, ECRA, Technical Report TR-ECRA 116/2011 45/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625