Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
Minderung zu erreichen, was allerdings bei einigen Werken durch die Ammoniakemissionen limitiert
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sein könnte (es gilt ein Grenzwert von 30 mg/m ) sowie erhöhte Betriebskosten zur Folge hätte.
Das UNECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung bildet einen Rahmen für die Bekämpfung der Luftverschmutzung in den Staaten Europas, Zentralasiens und Nordamerikas. Zur Erreichung seiner Ziele wird es durch 8 Protokolle konkretisiert. Die Protokolle werden periodisch evaluiert und an den Stand der Technik angepasst. Eines dieser Protokolle ist das
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Göteborg-Protokoll , welches 1999 verabschiedet wurde und seit 2005 in Kraft ist. Ziel des Protokolls ist die Verringerung der Versauerung, der Eutrophierung und der Bildung von bodennahem Ozon.
Eine Änderung des Göteborg-Protokolls wurde im Jahr 2012 von den Protokollparteien verabschiedet. Nebst anderem wurden Emissionsgrenzwerte in den technischen Anhängen für wichtige stationäre Quellen an den Stand der Technik angepasst. Für Zementwerke legt das revidierte Göteborg-Protokoll
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einen Stickoxid-Emissionsgrenzwert von 500 mg/m fest. Dieser muss gemäss Protokoll bei kontinuierlichen Messungen im Monatsmittel und bei periodischen Überprüfungen als Mittel über eine „angemessene Anzahl von Messungen bei repräsentativen Bedingungen“ eingehalten werden.
Im Durchführungsbeschluss 2013/163/EU über die „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BvT) in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid“ wird für Ze-
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mentwerke ein Stickoxidgrenzwert von 500 mg/m als oberer Wert der mit BvT verbundenen Emissionswerte angegeben, sofern der Ausgangswert nach Anwendung von Primärmassnahmen über 1‘000
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mg/m beträgt. Ansonsten liegt der BvT-Bereich bei 200 – 450 mg/m im Tagesmittel.
Diese Feststellungen zeigen, dass der aktuelle Grenzwert in der LRV nicht mehr dem Stand der
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Technik entspricht. Er wird deshalb auf 500 mg/m gesenkt. Damit genügen die Anforderungen der LRV den entsprechenden Anforderungen des Göteborg-Protokolls und müssten im Falle einer Ratifikation des Protokolls nicht weiter angepasst werden.
Aufgrund der Branchenvereinbarung halten alle Schweizer Werke den neuen Wert im Jahresmittel bereits heute ein, allerdings kann es mit dem tieferen Grenzwert bei der Auswertung nach Artikel 15 Absatz 4 LRV Überschreitungen der dort genannten Bedingungen insbesondere bei einzelnen Stunden- oder Tagesmittelwerten geben. Aus diesem Grund wird in einem neuen Absatz 2 der Ziffer 112 zu den Stickoxiden eine spezifische Regelung festgelegt, wie bei kontinuierlichen Messungen ausgewertet werden soll.
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Da der tiefere Grenzwert von 500 mg/m in der LRV die Festlegung des werksspezifischen Grenzwerts in der NOx-Branchenvereinbarung obsolet macht, und da mit Ziffer 112 Absatz 2 eine Erleichterung bei kontinuierlichen Stickoxid-Messungen geschaffen wird, hat sich die Branche im Gegenzug bereit erklärt, im Rahmen einer weiter gehenden NOx-Branchenvereinbarung einen Absenkpfad sowohl für die einzelnen Werke als auch für die Gesamtheit aller Schweizer Werke festzulegen. Damit können längerfristig tiefere Stickoxid-Emissionen angestrebt werden, wobei das bewährte Instrument der Branchenvereinbarung den Zementwerken Flexibilität gibt. Zurzeit laufen entsprechende Gespräche zwischen cemsuisse und den Standortkantonen unter Begleitung des BAFU.
Anhang 2 Ziffer 114
In Anhang 1 Ziffer 7 LRV finden sich Emissionsgrenzwerte für eine Vielzahl organischer Stoffe eingeteilt nach Klassen. Wenn das Abgas Stoffe verschiedener Klassen enthält, so darf nach Anhang 1
3 LRV zusätzlich zu den Grenzwerten für die Einzelstoffe ihre Summe einen Wert von 150 mg/m (Gesamt-C) nicht übersteigen. Da Anhang 2 LRV für Zementwerke bislang keinen Emissionsgrenzwert für gasförmige organische Stoffe festlegte, kam Anhang 1 LRV zur Anwendung. Neu wird in Anhang 2
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LRV ein Emissionsgrenzwert von 80 mg/m eingeführt. Dieser Grenzwert ist so gewählt, dass in allen Schweizer Zementwerken belastete Böden bzw. kontaminiertes Erdreich als Rohmaterialersatz eingesetzt werden kann. Das bedingt zwar geringe Mehremissionen in die Luft, dieser Entsorgungsweg ist aber unter einer gesamtheitlichen Ressourcenbetrachtung gewünscht und in gewissen Fällen beispielsweise einer Deponierung oder anderweitigen Behandlung vorzuziehen. Voraussetzung ist die Eignung des eingesetzten Materials gemäss den Vorschriften der TVA.
2 Protocol to Abate Acidification, Eutrophication and Ground-level Ozone: SR 0.814.327; für revidiertes, von der Schweiz noch nicht ratifiziertes Protokoll siehe http://www.unece.org/env/lrtap/multi_h1.html 46/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625