Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
Anhang 2 Ziffer 115
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Der Staubgrenzwert von 20 mg/m wird neu in Anhang 2 LRV spezifisch für Zementwerke aufgeführt. Dies dient der besseren Lesbarkeit der LRV und stellt keine Verschärfung gegenüber der heute gülti-
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gen Regelung dar (allgemeiner Staubgrenzwert von 20 mg/m nach Anhang 1 LRV).
Anhang 2 Ziffer 116
3 Für Quecksilber legte die LRV für Zementwerke bisher einen Emissionsgrenzwert von 0.2 mg/m fest, während die BAFU-Richtlinie „Entsorgung von Abfällen in Zementwerken“ einen tieferen Wert von 0.1
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mg/m verlangte, sofern in Zementwerken Abfälle entsorgt werden. Der Wert wird neu auf 0.05 mg/m verringert. Messungen zeigen, dass die Zementwerke in der Schweiz diese tiefere Limite bereits heute
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erreichen. Mit einem Grenzwert von 0.05 mg/m für Quecksilber genügt die LRV den entsprechenden
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Anforderungen des revidierten Schwermetall-Protokolls . Im Falle einer Ratifikation des Protokolls müsste die LRV daher diesbezüglich nicht weiter angepasst werden. Für Cadmium - einem kanzero-
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genen Stoff der Klasse 1 - wird ein analoger Grenzwert von 0.05 mg/m festgelegt. Auch diesen Wert
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können die Schweizer Werke einhalten. Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen setzt dieselbe Grenze für die Emissionen von Quecksilber und Cadmium.
Anhang 2 Ziffer 117
3 Für die Metalle Blei und Zink sowie deren Verbindungen wird ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m eingeführt. Derselbe Grenzwert gilt in der Schweiz für Kehrichtverbrennungsanlagen.
Anhang 2 Ziffer 118
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane sind langlebige halogenierte Kohlenwasserstoffe mit z. T. hochtoxischer Wirkung, welche als Nebenprodukte bei Verbrennungsprozessen entstehen können. Bis anhin legte die LRV bei Zementwerken – im Gegensatz beispielsweise zu Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) – keinen Emissionsgrenzwert für diese Stoffe fest. Neu dürfen sie auch
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in der Abluft von Zementwerken einen Wert von 0.1 ng/m nicht überschreiten, was dem KVA-
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Grenzwert entspricht. Auch die EU-Richtlinie über Industrieemissionen begrenzt die Emissionen von
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Dioxinen und Furanen aus Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden, auf 0.1 ng/m .
Anhang 2 Ziffer 119
Für Zementwerke existierte bis jetzt keine einheitliche Regelung darüber, welche Schadstoffe kontinuierlich gemessen werden müssen. Nach gängiger Praxis werden in allen Schweizer Werken Stickoxide, Schwefeloxide, gasförmige organische Stoffe sowie Staub kontinuierlich überwacht. In wenigen Kantonen werden zudem die Ammoniak-Emissionen kontinuierlich gemessen. Die Festlegung, welche Substanzen in den Werken kontinuierlich gemessen werden müssen, wird nun als Vorschrift in die LRV übernommen.
Sofern Abfälle mit organischen Verbindungen als Rohmaterial eingesetzt werden (beispielsweise belastete Böden, vgl. auch Erläuterungen zu Ziffer 114), müssen zudem Benzol, Dioxine und Furane kontinuierlich bzw. semikontinuierlich überwacht werden. Zum heutigen Zeitpunkt setzen alle Zementwerke in der Schweiz solches Material ein. Die dauernde Überwachung dieser Verbindungen stellt sicher, dass es auch beim Einsatz von mit organischen Stoffen belasteten Böden nicht zu übermässigen und - im Falle von Benzol, Dioxinen und Furanen - krebserregenden Emissionen kommt.
Eine derartige Überwachung ist wichtig, da breit abgestützte Erfahrungen fehlen, inwieweit der Einsatz von alternativem Rohmaterial zu einer Erhöhung solcher Emissionen führt. Messgeräte zur semikontinuierlichen Überwachung der Emissionen von Dioxinen und Furanen stehen - auch in der Zementindustrie - seit mehreren Jahren im Einsatz. Auch für die kontinuierliche Messung von Benzol existieren
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geeignete Geräte am Markt . Die Anschaffung der Messgeräte bedingt Investitionskosten im fünfstelligen Bereich (pro Gerät) sowie wiederkehrende Betriebs- und Analysekosten. Demgegenüber stehen
3 SR 0.814.326; für revidiertes, von der Schweiz noch nicht ratifiziertes Protokoll siehe http://www.unece.org/env/lrtap/hm_h1.html
4 Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
5 Abklärung der Möglichkeit zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung von Benzol und zur automatischen Probenahme von Dioxinen/Furanen in Zementwerken, airmes AG im Auftrag des BAFU, 2012 47/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625