Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
allerdings bedeutend höhere Einnahmen der Zementwerke durch die Annahme und Verwertung von belastetem Material. Ausserdem kann damit Rohmaterial substituiert werden, was ebenfalls zu einem Kostenvorteil führt.
Die Einhaltung der in Anhang 1 LRV geregelten Grenzwerte für die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen - es handelt sich dabei ebenfalls um kanzerogene Verbindungen - muss jährlich nachgewiesen werden. Dies führt zu keinem nennenswerten Mehraufwand, da die Messungen im Rahmen der bei Zementwerken jährlich stattfindenden Überprüfung der LRV-Vorschriften erfolgen können. Die neue Regelung in Anhang 2 Ziffer 118 Absatz 2 Buchstabe c LRV schränkt die Kompetenz der Kantone nicht ein, wie bisher festzulegen, welche weiteren Schadstoffe anlässlich der jährlichen Kontrollen gemessen werden sollen.
4. Verordnung vom 22. Juli 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610)
Die VeVA konkretisiert die Entsorgungsautonomie nach Artikel 30 Absatz 3 USG, indem in Artikel 17 Buchstabe c VeVA Abfälle namentlich aufgeführt werden, die grundsätzlich im Inland entsorgt werden müssen. Dazu gehören insbesondere Abfälle für deren Entsorgung die Kantone sorgen müssen u.a. auch Siedlungsabfälle und brennbare, vermischte Bauabfälle. Die Änderung des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der TVA führt dazu, dass vergleichbare Abfälle aus Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitstellen nicht mehr unter diesen Begriff fallen und gemäss der geltenden VeVA nicht mehr dem grundsätzlichen Exportverbot unterliegen. Solche Abfälle sollen aber weiterhin im Inland entsorgt werden. Die benötigten Kapazitäten für die Behandlung dieser Abfälle im Inland sind vorhanden und sollen weiterhin aufrecht erhalten werden, um die Entsorgung zu sichern. Aus diesem Grund wird Artikel 17 Buchstabe c VeVA angepasst.
5. Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV, SR 814.680)
In der Schweiz existieren rund 38‘000 belastete Standorte, welche gesamthaft eine Fläche bedecken, die derjenigen des Kantons Zug entspricht. Drei Viertel dieser Standorte liegen in dem für Infrastrukturbauten relevanten Gebiet des Mittellandes und des Juras. Werden belastete Standorte durch Bauvorhaben tangiert, resultieren meist kostenintensive Untersuchungen und Entsorgungen. Belastete Standorte stellen demnach eine wesentliche Randbedingung für die konzeptuelle Planung raumwirksamer Tätigkeiten und Infrastrukturen dar, wie dies in der Richt- und Nutzungsplanung vorgesehen ist. Zur Vermeidung von künftigen Konflikten, gilt es in diesem Sinne bei der Planung der raumwirksamen Tätigkeiten die belasteten Standorte zu berücksichtigen (vgl. Art. 5 Abs. 6 AltlV).
6. Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681)
Artikel 2 Absatz 3
Das USG und die VASA verpflichtet den Bund, sich unter bestimmten Voraussetzungen finanziell an der Altlastensanierung zu beteiligen. Dank der Mitfinanzierung sind in den letzten Jahren eine Vielzahl von Sanierungen rasch angepackt worden. In der VASA wird Artikel 2 Absatz 3 aufgehoben, da er inhaltlich nicht mehr notwendig ist. Für die Ablagerung auf dem neuen Deponietyp A, auf dem unverschmutzte Abfälle gemäss einer abschliessenden Liste abgelagert werden können, ist mit dieser VA-SA-Änderung keine Abgabe vorgesehen. Allerdings hat der Bundesrat die Möglichkeit, wenn z.B. die Verwertungsmöglichkeiten für unverschmutzte Abfälle nicht genutzt werden oder die Ablagerungskapazitäten fehlen, eine Abgabe einzuführen. Die Abtrennung von Kompartimenten oder Deponien wird im Anhang 5 der TVA geregelt, so dass auch Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b VASA sich erübrigt.
48/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625