Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten

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Art. 5 Rechte und Pflichten der ESTV bei der Beschaffung und Erteilung der ersuchten Informationen

Artikel 5 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 26 Absätze 3 bis 5 des OECD-Musterabkommens. Er beschreibt die Bedingungen, gemäss denen die ESTV Amtshilfe leistet. Die ESTV muss die ihr zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nutzen, wenn sie die verlangten Informationen nicht für ihre eigenen steuerlichen Zwecke benötigt (Abs. 1). Absatz 2 schränkt die Pflichten der ESTV ein, indem er präzisiert, dass die Beschaffung der Informationen nicht von der Verwaltungspraxis oder den Gesetzen der Schweiz abweichen darf und beispielsweise keine Geschäftsgeheimnisse verletzen darf. Zudem werden die Beschaffung und der Austausch von Bankinformationen durch die ESTV zugelassen, sofern dies zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem GASI erforderlich ist (Abs. 3). Schliesslich wird auf Artikel 8 bis 15 des StAhiG verwiesen, die das Verfahren der Informationsbeschaffung durch die ESTV regeln und auch für die Behandlung von Amtshilfeersuchen unter dem GASI zur Anwendung gelangen.

Art. 6 Schweizerische Amtshilfeersuchen

Das GASI ermächtigt die ESTV, Amtshilfeersuchen an betroffene Staaten und Territorien zu stellen. Da sich das Schweizer Auskunftsersuchen nicht auf ein bilaterales Instrument, sondern auf das GASI stützt, stellt Artikel 6 klar, dass die ESTV nach schweizerischem Recht Amtshilfeersuchen an betroffene Staaten und Territorien stellen kann.

Die Frage, ob ein betroffener Staat oder ein betroffenes Territorium das Ersuchen behandeln kann, muss auf der Grundlage des jeweiligen innerstaatlichen Rechts geprüft werden. Wenn die Staaten oder Territorien, von denen Informationen gefordert werden, bereits ein Ersuchen an die Schweiz gestellt und dabei die Reziprozität bestätigt haben, dann sollten sie das Ersuchen der Schweiz beantworten können. Wenn sie hingegen noch kein Ersuchen an die Schweiz gestellt haben, können sie möglicherweise nicht auf das Auskunftsersuchen eintreten, weil die dazu erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Grundlagen fehlen.

Das Verfahren für die Behandlung von Auskunftsersuchen der Schweiz, das in Artikel 22 StAhiG festgelegt ist, gilt auch für Ersuchen, welche die ESTV gestützt auf das GASI stellt. Die ESTV erhält Ersuchen der interessierten Steuerbehörden, prüft diese und leitet sie gegebenenfalls an die zuständige ausländische Behörde weiter.

Art. 7 Verwendung der von der Schweiz ersuchten Informationen

Die Schweiz muss bezüglich der Informationen, die sie erhält, den gleichen Datenschutz gewährleisten, wie dies die betroffenen Staaten oder Territorien tun, von denen diese Auskünfte stammen. Ausserdem muss sie das Spezialitätsprinzip einhalten. Artikel 7 übernimmt Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens, der auch die Grundlage von Artikel 4 Absätze 2 und 3 GASI bildet.

Art. 8 Vollzug

Die ESTV ist die zuständige Behörde für den Vollzug der Amtshilfe auf der Grundlage des GASI.

Art. 9 Zeitliche Wirkung

Abs. 1

Der zeitliche Horizont, für den die Ersuchen gestellt werden können, ist in Absatz 1 definiert und entspricht den üblichen Bestimmungen der von der Schweiz vereinbarten DBA. So werden Auskunftsersuchen, die am Tag des Inkrafttretens des GASI oder zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, zugelassen und zwar hinsichtlich Informationen über Steuerperioden, die am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des GASI folgenden Kalenderjahres oder zu