Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten

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bei Inkrafttreten des GASI bereits in Kraft ist, werden Gruppenersuchen für die Periode vom 23. September 2009 bis 1. Februar 2013 auf der Grundlage des DBA vom 23. September 2009 in Verbindung mit dem Bundesbeschluss vom 16. März 2012 über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten16 behandelt. Dabei müssen Gruppenersuchen in jedem Fall einen Hinweis darauf enthalten, dass der Informationsinhaber oder seine Mitarbeitenden in erheblicher Weise zum Verhalten beigetragen haben, das zur Identifikation der vom Ersuchen betroffenen Gruppe von steuerpflichtigen Personen geführt hat. Ausserdem sind Gruppenersuchen gemäss OECD-Standard für Sachverhalte zulässig, welche die Zeit nach dem 1. Februar 2013 betreffen. Im Kommentar zum OECD-Musterabkommen heisst es, dass bei einem Gruppenersuchen eine Drittpartei in der Regel, jedoch nicht zwingend, aktiv zur Nichtkonformität der Steuerpflichtigen in der Gruppe beigetragen haben wird.17

Art. 10 Inkrafttreten und Aufhebung

Abs. 1

Der vorliegende Gesetzesentwurf untersteht dem Referendum im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung (BV).18

Abs. 2

Das Datum des Inkrafttretens wird vom Bundesrat bestimmt.

Abs. 3

Das GASI wird aufgehoben, sobald alle betroffenen Staaten und Territorien durch ein Abkommen erfasst sind, das einen standardkonformen Informationsaustausch auf Ersuchen vorsieht. Dabei kann es sich um ein DBA oder ein anderes internationales Abkommen handeln. Diese Bestimmung entspricht der vom Global Forum etablierten Praxis, wonach das Vorhandensein einer einseitigen Massnahme einem Staat nicht erlauben darf, den Abschluss bilateraler oder multilateraler Abkommen abzulehnen, die den Informationsaustausch in Übereinstimmung mit dem Standard von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens gewährleisten. Tatsächlich bietet eine einseitige Massnahme nicht die gleiche Rechtssicherheit wie ein internationales Abkommen und sollte deshalb als Übergangsmassnahme betrachtet werden. Die Schweiz wird ihr DBA-Netz deshalb weiterhin neu verhandeln oder andere Instrumente vereinbaren, auch wenn das GASI in Kraft tritt.

Das GASI wird erst aufgehoben, nachdem die ESTV bestätigt hat, dass sämtliche auf der Grundlage dieses Gesetzes gestellten Amtshilfeersuchen rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Damit wird verhindert, dass die im Moment der Einreichung des Amtshilfeersuchens geltende Rechtsgrundlage während des Verfahrens aufgehoben wird.

3 Finanzielle Folgen

Da das GASI im Gegensatz zu den DBA nur den Informationsaustausch zum Gegenstand hat, führt es zu keiner Verminderung der Steuereinnahmen. Das GASI könnte gegebenenfalls sogar zu zusätzlichen Steuereinnahmen führen, da dieses Gesetz der Schweiz die Möglichkeit gibt, ebenfalls Auskunftsersuchen an die betroffenen Staaten und Territorien zu richten. Diesbezügliche Schätzungen sind allerdings nicht möglich.

Das GASI könnte den Verwaltungsaufwand erhöhen und im Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen der ESTV zu einem zusätzlichen Personalbedarf führen. Gemäss

16 BBl 2012 3511

17 Ziffer 5.2 des Kommentars zu Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens.

18 SR 101