Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten

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Abs. 2

Das GASI bildet auch die rechtliche Grundlage für Amtshilfeersuchen der Schweiz an die Staaten und Territorien nach Absatz 1 (vgl. Ausführungen zu Artikel 6).

Abs. 3

Soweit die von einem Staat oder Territorium nach Absatz 1 ersuchten Informationen gestützt auf bestehende Abkommen mit der Schweiz ausgetauscht werden können, hat dieser Staat oder dieses Territorium sein Amtshilfeersuchen gestützt auf ein solches Abkommen zu stellen. Diese subsidiäre Natur des GASI wird in Absatz 3 festgehalten.

Art. 2 Anwendbares Recht

Der Vollzug des Informationsaustauschs wird durch das StAhiG geregelt, soweit das GASI keine speziellen Bestimmungen enthält. Das StAhiG enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug. Es regelt unter anderem von wem und mit welchen Massnahmen die verlangten Informationen zu beschaffen sind, wer über das hängige Ersuchen zu informieren ist und wem ein Mitwirkungsrecht zukommt. Die Informationsübermittlung kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren oder mit Eröffnung einer Schlussverfügung im ordentlichen Verfahren erfolgen. Das StAhiG enthält zudem besondere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

Einige Bestimmungen des StAhiG verweisen auf ein anwendbares «Abkommen». Dies gilt beispielsweise für Artikel 8 Absatz 2, wonach der Austausch von Bankinformationen nur dann möglich ist, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht. Da für Staaten und Territorien, die von der einseitigen Anwendung betroffen sind, per Definition kein anwendbares Abkommen existiert, wird in Artikel 2 des Gesetzesentwurfs präzisiert, dass das GASI hinsichtlich der Bestimmungen des StAhiG, die sich auf ein solches Instrument beziehen, als anwendbares Abkommen dient.

Art. 3 Ausländische Amtshilfeersuchen

Abs. 1

Absatz 1 übernimmt die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens. Die Schweiz gewährt den Austausch von Informationen, die voraussichtlich erheblich sind zur Durchführung des geltenden DBA oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der betroffenen Staaten oder Territorien betreffend die relevanten Steuern.

Es können also Informationen ausgetauscht werden, die zur Durchführung des geltenden DBA notwendig sind. Gewisse DBA, die nicht dem Standard entsprechen, enthalten bereits eine Bestimmung, die einen solchen Informationsaustausch ermöglicht, während andere keine Bestimmung zu irgendeinem Austausch von Informationen umfassen. Aber auch wenn eine solche Bestimmung fehlt, gewährt die Schweiz gestützt auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 20. November 197011 bereits heute den Austausch von Informationen, die für die Durchführung eines DBA notwendig sind. Absatz 1 präzisiert somit lediglich eine bereits gängige Praxis.

In Übereinstimmung mit dem OECD-Standard sieht Absatz 1 auch den Informationsaustausch vor für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts der betroffenen Staaten oder Territorien, unabhängig davon, ob ein Steuerdelikt (Steuerhinterziehung oder -betrug) vorliegt.

11 Vgl. BGE 96 I 733.