Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten
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mit denen ein Abkommen mit einer Bestimmung zum Informationsaustausch besteht.6 Im Zusatzbericht zur Phase 1 der Peer Review von Belgien aus dem Jahr 2011 hat das Global Forum diese Massnahme anerkannt und erklärt, dass das belgische Abkommensnetz bezüglich dem Informationsaustausch damit standardkonform sei.
Nachdem Singapur einen Grossteil seines DBA-Netzes revidiert und die beiden Phasen der Peer Review absolviert hatte, führte der Staat im November 2013 in seinem Income Tax Act 2013 ähnliche Bestimmungen ein, um die restlichen Abkommen des Netzes einseitig dem Standard anzupassen. Gemäss diesen neuen Bestimmungen darf Singapur im Rahmen eines Abkommens mit Klauseln zum Informationsaustausch ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Staat diese Informationen für die Anwendung seiner eigenen Steuergesetzgebung nicht benötigt oder dass die Informationen im Besitz einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts sind.7 Singapur präzisierte, dass diese einseitige Massnahme unter Vorbehalt der Reziprozität gilt.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Das GASI stützt sich sowohl formell als auch materiell weitgehend auf Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und auf die schweizerische Abkommenspolitik in diesem Bereich. Das GASI ist damit ein gleichwertiges Instrument wie ein DBA, ein SIA oder auch das multilaterale Übereinkommen, was den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss internationalem Standard anbelangt. Die nachfolgenden Kommentare zu den Gesetzesbestimmungen fokussieren deshalb auf eine Erklärung der Besonderheiten des GASI und die Art und Weise, wie dieses Bundesgesetz die Elemente von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens integriert, und nicht auf die Funktionsweise und die Bedingungen für einen Informationsaustausch auf Ersuchen, da dieser bereits in über 40 DBA vereinbart worden ist.
Art. 1 Geltungsbereich
Abs. 1
Das GASI gilt für Amtshilfeersuchen von Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz ein geltendes DBA unterhält, dessen Bestimmungen über den Informationsaustausch nicht dem international anerkannten Standard entsprechen (vgl. die Auflistung im Anhang). Es gilt nicht für Staaten oder Territorien, die obige Voraussetzung erfüllen, die jedoch mit der Schweiz gestützt auf ein anderes internationales Abkommen standardkonform Informationen auf Ersuchen austauschen können. Dazu gehört beispielsweise das multilaterale Übereinkommen, falls dieses von der Bundesversammlung gutgeheissen und für die Schweiz in Kraft gesetzt wird.
Bei den Staaten und Territorien nach Absatz 1 handelt es sich in erster Linie um Staaten und Territorien, bei denen die Bestimmungen über den Informationsaustausch im geltenden DBA nicht dem internationalen Standard entsprechen und auch noch keine Revision des DBA paraphiert ist. Mit einem Teil dieser Staaten und Territorien sind Verhandlungen über eine Revision des DBA im Gang. Ausserdem haben einige von ihnen das multilaterale Übereinkommen unterzeichnet oder in Kraft gesetzt.8 Falls die Schweiz das multilaterale
6 Vgl. Code des impôts sur les revenus 1992, Art. 322 und insbesondere Abs. 4.
7 Vgl. insbesondere Nummer 105 D des Singapore Income Tax Act (Cap .134).
8 Es handelt sich um die folgenden Staaten und Territorien: Albanien, Anguilla*, Belize*, Britische Jungferninseln*, Chile, Georgien, Indonesien, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Marokko, Moldawien, Montserrat*, Neuseeland, Südafrika und Tunesien. Ebenfalls zur ersten Kategorie gehören die folgenden Staaten und Territorien, die das multilaterale Übereinkommen nicht in Kraft gesetzt und auch nicht unterzeichnet haben und nicht Teil davon sind: Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda*, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesh, Barbados*, Dominica*, Ecuador, Elfenbeinküste, Gambia*, Grenada*, Iran, Israel, Jamaika, Kirgisistan, Kuwait, Mazedonien, Malay-