Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten
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Entscheid des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zur Gesamtbeurteilung der Ressourcen im Personalbereich 2014 werden im kommenden Jahr 30 und 2016 weitere 17 neue Stellen für die Amtshilfe geschaffen, die vorderhand bis 2017 befristet sind. Die Ressourcensituation wird im Frühling 2017 neu beurteilt und dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht. Da das GASI 2016 in Kraft treten könnte, wird der damit verbundene Personalbedarf im Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen der ESTV in die Beurteilung im Frühjahr 2017 einfliessen.
Die Anpassung der DBA an den internationalen Standard zum Informationsaustausch auf bilateralem Weg hat bis anhin noch keine besonderen Auswirkungen auf die Schweiz gehabt. Sie hat im Gegenteil den Ruf des Schweizer Finanzplatzes gestärkt und die Einhaltung der internationalen Standards verankert. Das Inkrafttreten des GASI dürfte keine nachteiligen Folgen für die Kantone oder die Wirtschaft im Allgemeinen haben.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung des Bundesrates
Die Vorlage wird in der Botschaft über die Legislaturplanung 2011–2015 vom 25. Januar 201219 nicht angekündigt. Sie ist jedoch Teil des Ziels 3 dieser Planung: «Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet.» Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Massnahmen ergriffen werden, die zur Entwicklung eines vertrauenswürdigen, steuerkonformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatzes Schweiz beitragen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Das GASI stützt sich auf Artikel 173 Absatz 2 BV, der festlegt, dass die Bundesversammlung Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Das GASI regelt die Modalitäten der Amtshilfe für betroffene Staaten und Territorien, indem es die einschlägigen Bestimmungen des StAhiG ergänzt (vgl. Kommentar zu Art. 3 Abs. 1 GASI). Da die interne Regelung des Vollzugs der internationalen Steueramtshilfe nicht in die Rechtsetzungsbefugnisse der Kantone oder einer anderen Bundesbehörde fällt, kommt Artikel 173 Absatz 2 BV zur Anwendung.
5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen
Die schweizerische Rechtsordnung gewährleistet allgemein den Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht (Art. 5 Abs. 4 BV).
Ausgehend von der schweizerischen Rechtsordnung und der gängigen Praxis kann eine rechtliche Bestimmung eingeführt werden, die über die in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Amtshilfe hinausgeht und eine einseitige Anwendung des Informationsaustauschs vorsieht, um das DBA-Netz an den OECD-Standard anzupassen. Die Gesetzesvorlage ist mit den internationalen und europäischen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Im Übrigen akzeptiert das Global Forum einseitige Massnahmen als Übergangslösung (vgl. Kapitel 1.3).
Staaten oder Territorien, die ein Auskunftsersuchen an die Schweiz stellen, müssen angeben, ob sich das Ersuchen auf das DBA oder das GASI stützt. Die ESTV überprüft ihrerseits je nach Rechtsinstrument, das der betroffene Staat oder das betroffene Territorium für sein Ersuchen gewählt hat, ob die im DBA oder GASI festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Es ist nicht möglich, für ein Ersuchen beide gesetzlichen Grundlagen heranzuziehen. Die betroffenen Staaten oder Territorien können jedoch bei einer Ablehnung ihres Ersuchens, das sich beispielsweise auf ein DBA stützte, erneut ein Ersuchen auf der Grundlage des GASI
19 BBl 2012 481