Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten
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Ausgetauscht werden Informationen über Steuern, die von den Bestimmungen des geltenden DBA erfasst werden, oder unter dessen Bestimmungen über den Informationsaustausch fallen, falls deren Geltungsbereich weiter ist. Dabei geht es darum, im Rahmen des Gesetzes den Anwendungsbereich zu übernehmen, auf den man sich bilateral geeinigt hat. So hat die Schweiz beispielsweise DBA abgeschlossen, deren Anwendungsbereich grundsätzlich auf Einkommens- und Vermögenssteuern beschränkt ist. Die in diesen Abkommen vereinbarten Bestimmungen über den Informationsaustausch gelten jedoch für sämtliche Steuern. In einem solchen Fall wird die Schweiz dem betroffenen Staat oder Territorium auf der Grundlage des GASI Amtshilfe für sämtliche Steuern leisten.
Abs. 2
In Übereinstimmung mit dem OECD-Standard und der Abkommenspraxis der Schweiz ist der Informationsaustausch nicht auf die in der Schweiz oder in einem betroffenen Staat oder Territorium ansässigen Personen beschränkt. Die Amtshilfe wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit einer Person gewährt.
Art. 4 Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe
Abs. 1
In Absatz 1 wird entsprechend dem Grundsatz von Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens festgelegt, dass kein Informationsaustausch geleistet wird, wenn die im betroffenen Staat oder Territorium vorgesehene Besteuerung dem geltenden DBA widerspricht. Dies wäre etwa der Fall bei einer diskriminierenden Besteuerung oder einer Besteuerung, die gewisse Bestimmungen des DBA wie beispielsweise den Satz der Quellensteuer, die Definition von Betriebsstätten oder die Ermittlung ihres steuerpflichtigen Gewinnes nicht berücksichtigt.
Abs. 2 und 3
Bevor ein betroffener Staat oder ein betroffenes Territorium Informationen erhalten kann, muss es schriftlich bestätigen, dass gewisse Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe erfüllt sind. Da das GASI einseitig ist, kann es den betroffenen Staaten und Territorien keine Verpflichtungen auferlegen. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Austausch von Informationen von der schriftlichen Bestätigung des betroffenen Staates oder Territoriums abhängt, dass gewisse Bedingungen gewährleistet werden. So verlangt das GASI, dass ein Staat bestätigt, dass er zum Zeitpunkt, da er das Ersuchen stellt, der Schweiz ebenfalls Informationsaustausch auf Ersuchen nach dem international anerkannten Standard gewähren kann (Reziprozität). Es soll keine abstrakte Prüfung erfolgen, ob ein Staat der Schweiz den Informationsaustausch auf Ersuchen nach dem international anerkannten Standard gewähren kann, sondern die Bestätigung, dass er es kann, soll dann eingeholt werden, wenn ein betroffener Staat oder ein betroffenes Territorium gestützt auf das GASI der Schweiz ein Ersuchen stellt. Im Weiteren muss er entsprechend der Regelung von Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens bestätigen, dass die ausgetauschten Informationen geheim gehalten, nur an bestimmte Personen oder Behörden weitergegeben und nur für klar definierte Zwecke verwendet werden (Datenschutz und Spezialitätsprinzip). Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch zu anderen Zwecken verwendet werden, wenn solche Informationen nach dem Recht des betroffenen Staates oder Territoriums und der Schweiz für solche andere Zwecke verwendet werden können und die ESTV dieser anderen Verwendung zustimmt. Dies entspricht dem OECD-Musterabkommen.
Abs. 4
Absatz 4 hält fest, dass die ESTV nicht verpflichtet ist, auf ein neues Ersuchen einzutreten, wenn ein betroffener Staat oder ein betroffenes Territorium in der Vergangenheit die gestützt auf Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten hat.