Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten

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einem späteren Zeitpunkt beginnen. Wenn es keine Steuerperiode gibt (z.B. bei Erbschaftssteuern), kommt das GASI für alle Steuerforderungen zur Anwendung, die am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Kalenderjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

Abs. 2

Absatz 2 regelt die zeitliche Anwendbarkeit des GASI für die DBA mit den Vereinigten Staaten, Frankreich, Katar und Mexiko, die Gegenstand eines Bundesbeschlusses sind (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1). In diesen Fällen wurde das jeweilige DBA bereits revidiert, das Global Forum hat aber dessen Bestimmungen über den Informationsaustausch als nicht vollständig standardkonform beurteilt. Die Periode, für welche die revidierten Bestimmungen über den Informationsaustausch zur Anwendung kommen, wurde jeweils bilateral vereinbart. Absatz 2 verweist folglich auf die im geltenden DBA vereinbarte zeitliche Wirkung und ersetzt diejenige, die in Absatz 1 festgelegt ist. Diese Praxis entspricht jener, welche für die sechs von einem Bundesbeschluss betroffenen Staaten gilt, mit denen eine bilaterale Lösung vereinbart wurde.

Konkret bedeutet dies, dass der Informationsaustausch gemäss GASI für Steuerperioden zur Anwendung kommt, die am 1. Januar 2010 (für Frankreich) beziehungsweise am 1. Januar 2011 (für Katar und Mexiko) beginnen. Im Falle der Vereinigten Staaten muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: je nachdem, ob das DBA, für das der Bundesbeschluss gilt – das heisst das DBA in der durch das Protokoll vom 23. September 200912 geänderten Fassung (nachfolgend das DBA vom 23. September 2009) –, in Kraft getreten ist oder nicht.13 Wenn das DBA vom 23. September 2009 bei Inkrafttreten des GASI noch nicht in Kraft ist, ist das DBA vom 2. Oktober 199614 massgebend. Dieses ist nicht Gegenstand eines Bundesbeschlusses, weshalb die Regelung von Absatz 1 zur Anwendung kommt. Wenn hingegen das DBA vom 23. September 2009 bei Inkrafttreten des GASI bereits in Kraft ist, sind die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt. In diesem Fall gilt das GASI für den Austausch von Bankinformationen für Zeiträume, die am 23. September 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, sowie in allen anderen Fällen für Auskünfte zu Steuerperioden, die am 1. Januar 2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Protokolls vom 23. September 2009).

Für DBA, bei denen Absatz 2 zur Anwendung kommt, sind Gruppenersuchen nach dem OECD-Standard zulässig für Sachverhalte, welche die Zeit nach dem 1. Februar 2013 betreffen. Der Text übernimmt die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 der Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 201415. Dadurch ist sichergestellt, dass alle Partnerstaaten der Schweiz gleichbehandelt werden.

Konkret heisst das für Frankreich, Mexiko und Katar, dass Gruppenersuchen zulässig sind für Sachverhalte, welche die Zeit nach dem 1. Februar 2013 betreffen, auch wenn das geltende DBA die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Informationsaustausch anders regelt (für Frankreich Steuerperioden, die am 1. Januar 2010 beginnen, vgl. auch Lösung, die im Rahmen des am 25. Juni 2014 unterzeichneten Protokolls zum DBA vereinbart wurde; für Katar und Mexiko Steuerperioden, die am 1. Januar 2011 beginnen). Im Falle der Vereinigten Staaten muss erneut unterschieden werden, ob das DBA vom 23. September 2009 in Kraft getreten ist oder nicht. Ist es bei Inkrafttreten des GASI noch nicht in Kraft, sind Gruppenersuchen für Fälle, die «Betrugsdelikte und dergleichen» betreffen, in Anwendung des DBA vom 2. Oktober 1996 zulässig. Für Gruppenersuchen gemäss dem internationalen Standard gilt die Regelung von Absatz 1. Wenn hingegen das DBA vom 23. September 2009

12 BBl 2010 247

13 Bis anhin ist das DBA vom 23. September 2009 erst von der Schweizer Bundesversammlung gutgeheissen worden, jedoch noch nicht vom amerikanischen Parlament.

14 SR 0.672.933.61

15 SR 0.672.1