Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten
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Übereinkommen ratifiziert, wird das GASI folglich keine Anwendung mehr auf Staaten oder Territorien finden, für die dieses Rechtsinstrument ebenfalls in Kraft ist.
Die zweite Kategorie umfasst Staaten, für die die Bundesversammlung ein revidiertes DBA gutgeheissen hat, das dem internationalen Standard nicht vollumfänglich entspricht. Die ersten DBA, die nach dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009 zur Übernahme des internationalen Standards revidiert wurden, hat das Global Forum als nicht vollständig standardkonform beurteilt. Die Bundesversammlung verabschiedete darauf am 23. Dezember 2011, beziehungsweise am 16. März 2012 eine Reihe von Bundesbeschlüssen, die das EFD ermächtigen, in solchen Fällen eine bilaterale Lösung zur Behebung der Mängel zu suchen.9 Mit sechs Staaten konnte eine solche Einigung gefunden werden (Dänemark, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Österreich und das Vereinigte Königreich). Damit bleiben vier Staaten (Frankreich, Katar, Mexiko und die Vereinigten Staaten) von der einseitigen Massnahme betroffen. Mit Frankreich wurde am 25. Juni 2014 ein Protokoll unterzeichnet, in dem die Frage des Informationsaustauschs geregelt wird. Bei seinem Inkrafttreten wird das DBA zwischen der Schweiz und Frankreich dem Standard vollumfänglich entsprechen und anstelle der einseitigen Massnahme zur Anwendung kommen. Für die drei anderen Staaten bleibt das GASI anwendbar, solange keine bilaterale Lösung gefunden wird.
Die dritte Kategorie umfasst elf Staaten, für die ein standardkonformes DBA paraphiert oder unterzeichnet wurde, aber noch nicht in Kraft ist (Argentinien, Australien, Belgien, China, Estland, Ghana, Island, Kolumbien, Ukraine, Ungarn und Usbekistan). Gewisse DBA sind von der Bundesversammlung bereits gutgeheissen oder ihr zur Genehmigung unterbreitet worden. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass die meisten dieser DBA bei Inkrafttreten des GASI in Kraft sind und das GASI deshalb nur noch in den wenigen Fällen zur Anwendung kommt, in denen das Ratifizierungsverfahren im andern Vertragsstaat noch nicht abgeschlossen ist.
Die einseitige Massnahme würde heute für 69 Staaten oder Territorien zur Anwendung kommen (Stand 12. September 2014). Da der Bundesrat seine Bemühungen zur Revision des DBA-Netzes fortsetzt, dürfte diese Zahl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GASI jedoch tiefer sein.
Die Liste der Staaten oder Territorien, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, wird auf der Internetseite des EFD publiziert und aktualisiert werden, sobald mit Bezug auf einen betroffenen Staat oder ein betroffenes Territorium ein Instrument zur Regelung des Informationsaustauschs auf Ersuchen gemäss dem internationalen Standard in Kraft tritt.
Die einseitige Anwendung betrifft nur den Informationsaustausch auf Ersuchen und sieht keinen spontanen oder automatischen Informationsaustausch vor. Wenn die Schweiz diese Arten von Informationsaustausch mit den betroffenen Staaten oder Territorien vereinbaren möchte, sind andere Rechtsinstrumente notwendig, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.
Das GASI stützt sich auf Artikel 26 des OECD-Musterabkommens in der vom OECD-Rat am 15. Juli 2014 verabschiedeten Fassung.10 Damit werden die Staaten, die von der einseitigen Anwendung der Massnahme profitieren, auf dieselbe Stufe gestellt wie Staaten, mit denen die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, das dem internationalen Standard im Bereich des Informationsaustauschs auf Ersuchen entspricht.
sia, Malawi, Mongolei, Montenegro, Pakistan, Philippinen, Sambia*, Serbien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis*, St. Lucia*, St. Vincent*, Tadschikistan, Thailand, Trinidad und Tobago, Venezuela, Vietnam und Weissrussland. Der Stern kennzeichnet Staaten oder Territorien, die vom DBA vom 30. September 1954 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich erfasst sind.
9 Siehe Botschaft des Bundesrates vom 6. April 2011, BBl 2011 3749.
10 Vgl. Fussnote 2.