Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten

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1 Präsentation der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Am 19. Februar 2014 beschloss der Bundesrat, den Informationsaustausch auf Ersuchen nach dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einseitig auf alle Staaten und Territorien anzuwenden, bei denen die Bestimmungen über den Informationsaustausch des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht dem international anerkannten Standard entsprechen. Der OECD-Standard ist in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der Fassung vom 15. Juli 20142 (OECD-Musterabkommen) sowie im Kommentar dazu festgelegt. Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage.

Der Entscheid des Bundesrates entspricht seiner Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz, der die internationalen Standards im Steuerbereich und insbesondere jene in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch einhält. Die Konformität mit dem internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Ersuchen wird durch Peer Reviews des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) überprüft. Im Rahmen der Phase 1 der Peer Review richtete das Global Forum im Juni 2011 mehrere Empfehlungen an die Schweiz. Dazu zählen die Einführung von Ausnahmen von der vorgängigen Information von Personen, die Gegenstand eines Amtshilfeersuchens sind. Massnahmen zur Identifizierung von Inhaberaktionären sowie die Anpassung einer signifikanten Anzahl von DBA an den Standard in Sachen Informationsaustausch.

Der Bundesrat ist bestrebt, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlungen zu ergreifen, damit die Schweiz in die Phase 2 der Peer Review übertreten und eine gute Gesamtbewertung erzielen kann. So revidierte er das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2013 (Steueramtshilfegesetz, StAhiG)3 und führte eine Regelung betreffend Ausnahmen von der Information von Personen ein, die Gegenstand eines Amtshilfeersuchens sind. Diese Revision ist seit dem 1. August 2014 in Kraft. Die gesetzlichen Änderungen, die der Bundesrat zur Identifizierung der Eigentümer von Inhaberaktien vorgeschlagen hat, werden gegenwärtig in der Bundesversammlung im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) beraten.4 Der Entwurf des Bundesgesetzes über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) ergänzt die vom Bundesrat bereits ergriffenen Massnahmen zur Erweiterung des Schweizer Netzes von Abkommen, die einen standardkonformen Informationsaustausch umfassen. Dazu gehören etwa die Neuverhandlung bestehender DBA auf bilateralem Weg, der Abschluss von Steuerinformationsabkommen (SIA) oder auch die Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens der OECD und des Europarates über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (multilaterales Übereinkommen) durch die Schweiz am 15. Oktober 2013.

Im Juli 2014 wurde die Schweiz ermächtigt, einen Zusatzbericht zur Phase 1 der Peer Review zu präsentieren. Grund dafür war insbesondere das Inkrafttreten des revidierten StAhiG am 1. August 2014. Aufgrund dieses Berichts, der von der Peer-Review-Gruppe des Global Forums im Februar 2015 diskutiert wird, wird beurteilt, ob die Schweiz die Bedingungen für den Übergang zur Phase 2 der Peer Review erfüllt. In der Phase 2 erfolgt eine Gesamtbe-

2 Diese Fassung des OECD-Musterabkommens ist das Ergebnis der Arbeiten, welche die OECD zwischen 2010 und Ende 2013 durchgeführt hat. Sie umfasst Änderungen von Artikel 26 und des diesbezüglichen Kommentars, die vom OECD-Rat am 17. Juli 2012 gutgeheissen wurden (vgl. www.sif.admin.ch < Themen < Doppelbesteuerung und Amtshilfe < OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung).

3 SR 672.5

4 Siehe Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 (BBl 2014 705).