Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 16 Seiten
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wertung der Qualität und Effektivität des von der Schweiz praktizierten Informationsaustauschs auf Ersuchen. Im Rahmen einer Überprüfung der Phase 2 untersucht das Global Forum zudem, ob Fortschritte hinsichtlich der in der Phase 1 formulierten Empfehlungen erzielt wurden. Vor diesem Hintergrund wäre das GASI ein positiver Schritt, was die Empfehlung bezüglich des DBA-Netzes der Schweiz anbelangt.
1.2 Grundzüge der Vorlage
Der GASI-Entwurf übernimmt die Bestimmungen von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und passt diese dem einseitigen Charakter der Massnahme an. Damit werden die Staaten und Territorien, auf die diese einseitige Massnahme angewendet wird, auf die gleiche Stufe gestellt wie jene Staaten, mit denen ein DBA besteht, das dem internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht. Sobald die Schweiz und ein betroffener Staat oder ein betroffenes Territorium auf der Grundlage eines DBA oder eines anderen internationalen Abkommens (beispielsweise des multilateralen Übereinkommens, falls dieses von der Bundesversammlung gutgeheissen und für die Schweiz in Kraft gesetzt wird) Informationen auf Ersuchen gemäss dem internationalen Standard austauschen können, wird das GASI nicht mehr auf diesen Staat oder dieses Territorium angewendet. Das GASI ist also vorübergehender Natur und wird vom Bundesrat ausser Kraft gesetzt, sobald im Verhältnis zu allen betroffenen Staaten und Territorien ein Rechtsinstrument besteht, das den international anerkannten Standard von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens enthält.
Die einseitige Anwendung erfolgt unter dem Vorbehalt der Reziprozität und der Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen (Datenschutz und Spezialitätsprinzip). Das bedeutet konkret, dass keine Informationen geliefert werden, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen nicht bestätigt, dass er Ersuchen aus der Schweiz ebenfalls gemäss dem internationalen Standard beantworten kann und dass er die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleistet (Datenschutz und Spezialitätsprinzip).
1.3 Vergleich mit dem ausländischen Recht
Das Völkerrecht anerkennt, dass ein Staat mit einem einseitigen Rechtsakt Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten eingehen kann. Auf dieser Grundlage akzeptiert das Global Forum einseitige Massnahmen als temporäre Lösung, um die Umsetzung des Standards zu beschleunigen.5 Gemäss dem Global Forum müssen bei der Einführung einseitiger Massnahmen jedoch allgemeine Grundsätze respektiert werden. Dazu zählt die Definition klarer und objektiver Kriterien zur Ermittlung der Staaten, bei denen die einseitigen Massnahmen zur Anwendung kommen sollen, eine entsprechende Benachrichtigung dieser Staaten und die Bereitschaft, bilaterale Abkommen abzuschliessen, da die einseitigen Massnahmen nur als Zwischenschritt hin zu einer vertraglich konkretisierten Regelung betrachtet werden. Tatsächlich bieten einseitige Massnahmen nicht das gleiche Ausmass an Rechtssicherheit und Stabilität wie ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, da sie vom Staat, der sie eingeführt hat, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden können.
Einige Staaten haben einseitige Massnahmen eingeführt, um ihr Abkommensnetz an den Standard anzupassen, ohne alle Abkommen neu verhandeln zu müssen. So hat beispielsweise Belgien sein Einkommenssteuergesetz per 14. April 2011 geändert und im innerstaatlichen Recht eine Bestimmung eingeführt, die der Steuerverwaltung bei Hinweisen auf einen Betrug Zugang zu Bankinformationen gibt. Diese Möglichkeit steht auch ohne Einschränkung, jedoch unter dem Vorbehalt der Reziprozität, allen Partnerstaaten von Belgien offen,
5 Global Forum, Unilateral Mechanisms to Implement the Standard, 1.–2. September 2009, Los Cabos, Mexico.