Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/77: 10.538 Pa.Iv. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen · 12 Seiten

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Artikel 28a Nichteinholen einer Bewilligung nach Artikel 16a

Die Strafbestimmungen im Falle eines Nichteinholens einer Bewilligung werden überflüssig.

Artikel 31a Übergangsbestimmungen

Durch die vorliegende Revision entfällt die Möglichkeit, weitere Allgemeinverfügungen auszustellen.

Es sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, um die Auswirkungen des Wegfalles des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" auf die Produktionsbedingungen der Hersteller in der Schweiz zu mindern. Produzenten, die dasselbe Produkt für das Inland und für den Export in die EU herstellen, müssen wieder zwei separate Serien produzieren, mit entsprechenden Produktionskosten. Produktvarietäten im Inland, die gestützt auf die nach dem "Cassis de Dijon-Prinzip" für Lebensmittel erlassenen Allgemeinverfügungen aufgebaut oder angepasst wurden, müssen wieder abgebaut bzw. umgestellt werden. Auch ist die Etikettierung (z.B. Schriftgrösse) wieder anzupassen. Dies zieht entsprechende finanzielle Folgen nach sich und kann nicht kurzfristig erfolgen.

Aus diesem Grund wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. In dieser Zeit bleiben die bereits erteilten Allgemeinverfügungen gültig und die nach ausländischen Vorschriften hergestellten Produkte dürfen weiterhin hergestellt, eingeführt und in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Frist dürfen nur noch Lagerbestände abverkauft werden.

Weil Lebensmittel aufgrund einer nach bisherigem Recht ausgestellten Allgemeinverfügung noch in Verkehr bleiben dürfen, muss während der Übergangsfrist die Marktkontrolle sichergestellt bleiben. Da die für Lebensmittel konzipierte Bestimmung in Artikel 20 dahin fällt, ordnet Artikel 31a Absatz 3 an, dass während der Übergangszeit Marktkontrollen bei Lebensmitteln möglich sind und Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ergriffen werden können. Das Gleiche gilt entsprechend für die Strafbestimmung: Wer Lebensmittel auf der Grundlage einer früher erteilten Allgemeinverfügung in Verkehr bringen darf, muss auch die darin gemachten Auflagen und Bedingungen einhalten; tut er dies nicht, soll er auch in der Übergangsfrist sanktioniert werden können, was Absatz 4 ausdrücklich vorsieht.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Auf vier von sechs Stellen, die heute für die Umsetzung des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" beim BLV beansprucht werden, könnte mit dem Inkraftreten der Revision verzichtet werden. Es handelt sich dabei um die Stellen, die spezifisch für die Gesuchsbearbeitung im Lebensmittelbereich zuständig sind.