Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/77: 10.538 Pa.Iv. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen · 12 Seiten

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4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Marktüberwachung für Lebensmittel, die in der Schweiz nach dem "Cassis-de-Dijon-Prinzip" in Verkehr gebracht worden sind, ist nicht mehr notwendig. Dies sollte zu leichten Einsparungen führen.

4.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Wie in Ziffer 2.1 erläutert, ist das seit Juli 2010 geltende "Cassis-de-Dijon-Prinzip" eine wichtige Massnahme im Dispositiv zur Bekämpfung von technischen Handelshemmnissen, wobei deren Wirksamkeit in der Kommission umstritten ist.

Der Ausschluss der Lebensmittel vom "Cassis-de-Dijon-Prinzip" wird zum einen Auswirkungen auf das Produktangebot für die Konsumenten (Einschränkung der Konsumwahl) und zum anderen auf die Produktionsbedingungen der Hersteller in der Schweiz haben. Produzenten, die dasselbe Produkt für das Inland und für den Export in die EU herstellen, müssten wieder zwei separate Serien produzieren. Produktvarietäten im Inland, die gestützt auf die nach dem "Cassis-de-Dijon-Prinzip" für Lebensmittel erlassenen Allgemeinverfügungen eingeführt oder angepasst wurden, wären nicht mehr zugelassen, bzw. müssten angepasst werden. Dies könnte bei den betroffenen Unternehmen mit Kosten verbunden sein.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Teilrevision des THG von 2010 zur Anwendung des dem EG-Recht entstammenden "Cassis-de-Dijon-Prinzips" war mit dem EG-Recht vereinbar, ging aber über die in der EG geltende Anwendung des Prinzips hinaus. Im Gegensatz zur EG, wo dieses Prinzip auf Gegenseitigkeit beruht, hat die Revision von 2010 den schweizerischen Markt für in der EG bzw. im EWR legal in Verkehr gebrachte Produkte einseitig geöffnet. Die vorliegende Revision kehrt im Bereich der Lebensmittel wieder zum alten System zurück und hat keine Auswirkungen auf die bilateralen Abkommen mit der europäischen Union, da das "Cassis-de-Dijon-Prinzip" unilateral eingeführt wurde.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bund kann gemäss Artikel 95 der Bundesverfassung (BV)11 Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Diese Bestimmung gibt dem Bund nach herrschender Lehre grundsätzlich eine umfassende Kompetenz, Fragen namentlich in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten durch private Wirtschaftssubjekte unter polizeilichen Aspekten zu regeln.

11 SR 101