Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/77: 10.538 Pa.Iv. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen · 12 Seiten

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die Verordnungsänderung von 2012 genügend Rechnung getragen worden (siehe Ziffer 2.1 zu Artikel 10a VIPaV).

Die Kommissionsminderheit betont ausserdem die Mündigkeit der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten in der Wahl ihrer Produkte. Seit der Einführung des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" sei die Diversität der auf dem Markt angebotenen Produkte gewachsen. Durch die Einschränkung des Geltungsbereichs dieses Prinzips müsste in der Schweiz eine kleinere Produktauswahl in Kauf genommen werden, was den Einkaufstourismus zusätzlich fördere.

Schliesslich betont die Minderheit, dass der von der Kommissionsmehrheit befürchteten Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten über den Verordnungsweg begegnet werden könnte. Durch eine Anpassung der VIPaV könnte erreicht werden, dass Produkte, die in der Schweiz nach ausländischen Vorschriften produziert wurden, auch dementsprechend gekennzeichnet werden (Vgl. Ziffer 2.5). Die Kommissionsminderheit erachtet diese Lösung als tauglich, um mehr Transparenz zu schaffen. Der Bundesrat könnte diese durch eine Anpassung der Verordnung unverzüglich umsetzen.

Aus diesen Gründen beantragt die Minderheit auf die Vorlage nicht einzutreten.

2.5 Andere von der Kommission geprüfte Umsetzungsvarianten

Im Laufe der Beratungen wurde abgeklärt, ob sich die Ziele der parlamentarischen Initiative auch anders als durch den vollständigen Ausschluss der Lebensmittel vom "Cassis-de-Dijon-Prinzip" erreichen liessen.

Beispielsweise wurde geprüft, ob das "Cassis-de-Dijon-Prinzip" lediglich auf Abweichungen von Kennzeichnungsvorschriften angewendet werden könnte. Dies würde bedeuten, dass das "Cassis-de-Dijon-Prinzip" ausschliesslich auf Lebensmittel angewendet würde, die in der Zusammensetzung den Schweizer Vorschriften (inkl. Zusatz-, Fremd- und Inhaltsstoffe) entsprechen. Die Bewilligungspflicht nach Artikel 16c THG würde bestehen bleiben. Die Kommission verzichtete auf diese Umsetzungsvariante, da die Trennlinie zwischen Kennzeichnung und anderen Vorschriften z.T. unscharf ist, was für die betroffenen Unternehmen, die Konsumentinnen und Konsumenten und für die Vollzugsorgane zu Unsicherheiten führen würde. Ebenso würde der Aufwand für die Gesuchsbearbeitung im Vergleich zur heutigen Regelung nicht wesentlich vermindert.

Eine weitere Umsetzungsvariante sah die Beibehaltung der Möglichkeit vor, ein Produkt in der Schweiz nach ausländischen Vorschriften zu produzieren, unter der Voraussetzung, dass solche Produkte entsprechend deklariert werden. Dadurch könnte der Irreführung von Konsumentinnen und Konsumenten begegnet und zu grösserer Transparenz beigetragen werden. Als gesetzliche Grundlage für eine solche Kennzeichnungspflicht könnte Artikel 16e Absatz 3 THG dienen, der besagt, dass „Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts […] nicht den Eindruck erwecken [dürfen], dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht“. Die Kennzeichnungspflicht könnte als generelle Vorschrift für alle betroffene Lebensmittel in der VIPaV konkretisiert werden.