Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/77: 10.538 Pa.Iv. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen · 12 Seiten
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Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)4 in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Diese Bewilligungen ergehen in Form von Allgemeinverfügungen und werden erteilt, wenn das Lebensmittel die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Anforderungen an die Produktinformationen erfüllt sind. Diese Sonderregelung geht auf Bedenken aus Konsumentenkreisen zurück, wonach aufgrund des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" eingeführte Lebensmittel nicht dem schweizerischen Schutzniveau entsprechen und die Gesundheit gefährden könnten.
Zusammen mit der Revision des THG ist die Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) in Kraft getreten, die neben den vom Bundesrat bestimmten Ausnahmen vom "Cassis-de-Dijon-Prinzip" (Artikel 2) insbesondere den Vollzug des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" im Bereich Lebensmittel regelt (3. Abschnitt). Als Vollzugshilfe für Importeure und Inverkehrbringer führt das SECO eine öffentlich zugängliche Liste jener Produktegruppen und Produkte, die vom Anwendungsbereich des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" ausgenommen sind (Artikel 16a Absatz 2 THG), sowie jener Produktegruppen, für die im Rahmen der Marktüberwachung Ausnahmen in Form einer Allgemeinverfügung erlassen worden sind (Artikel 20 Absatz 5 i.V.m. Artikel 19 Absatz 7 THG)5.
Das Gesetz sieht vor, dass Hersteller in der Schweiz Produkte nach Vorschriften der EU respektive eines EU Mitgliedstaates produzieren und in der Schweiz in Verkehr bringen dürfen. Damit soll eine Diskriminierung von inländischen Herstellern gegenüber Importen vermieden werden.
Nach den Kennzeichnungsvorschriften des Lebensmittelgesetzes6 müssen in der Schweiz in Verkehr gebrachte Lebensmittel mit dem Produktionsland gekennzeichnet werden. Die Kombination dieser Vorschrift mit der Massnahme zur Vermeidung der Diskriminierung von inländischen Herstellern führt dazu, dass in der Schweiz Lebensmittel mit Kennzeichnung "Hergestellt in der Schweiz" in Verkehr kommen können, die nach ausländischen Vorschriften hergestellt sind (vgl. Ziffer 2.4.1).
2012 wurde Artikel 10a VIPaV eingeführt. Dieser Artikel garantiert, dass sich Produzenten in der Schweiz nicht auf eine Allgemeinverfügung stützen oder eine solche beantragen dürfen, um die Vorschriften der Schweizer Qualitätsstrategie in der Landwirtschaft zu umgehen. Diese Klarstellung betrifft im Inland hergestellte Produkte mit der Kennzeichnung „Berg-“ und „Alp-“ oder „Bio-“ sowie Weine (önologische Verfahren und Kennzeichnung von Tafelwein).
4Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und die Abteilung Lebensmittelsicherheit des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sind am Anfang des Jahres 2014 zum Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vereinigt worden.
5Die Negativliste zum "Cassis de Dijon-Prinzip" ist zu finden unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Technische Handelshemmnisse > THG und das "Cassis-de-Dijon-Prinzip" > Rechtliche Grundlagen zur Anwendung des "Cassis-de-Dijon"-Prinzips in der Schweiz.