Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/77: 10.538 Pa.Iv. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen · 12 Seiten
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Schweiz beinhaltet. Mit dem "Cassis-de-Dijon-Prinzip" sollen ein breiteres Produktangebot in der Schweiz, eine Intensivierung des Wettbewerbs und Kosteneinsparungen ermöglicht werden, indem für den relativ kleinen Schweizer Markt keine Sonderserien aufgrund abweichender Vorschriften produziert werden müssen.
Der Bundesrat hat seit den 1990er-Jahren zwei Strategien zum Abbau technischer Handelshemmnisse verfolgt: den Abschluss staatsvertraglicher Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Vorschriften und Konformitätsbewertungen einerseits und die autonome Harmonisierung schweizerischer Vorschriften mit jenen der EU anderseits. Im Vordergrund steht der Abbau technischer Handelshemmnisse im Verkehr mit der EU, sowohl im Bereich der Harmonisierung wie bei den staatsvertraglichen Regelungen, wozu namentlich die im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehören.
Die Teilrevision des THG ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Kern der Revision war die autonome Anwendung des sogenannten "Cassis-de-Dijon-Prinzips" für bestimmte Produkte aus der EU und dem EWR. Das "Cassis-de-Dijon-Prinzip" ergänzt den Abschluss staatsvertraglicher Vereinbarungen und die autonome Harmonisierung zwischen der EU und der Schweiz in nicht harmonisierten Bereichen.
Gemäss Artikel 16a Absatz 1 THG können Produkte, welche in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR rechtmässig in Verkehr sind und nicht unter eine der nachfolgend erläuterten Ausnahmen fallen, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, obschon sie schweizerische Produktvorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen.
In Artikel 16a Absatz 2 THG sind diejenigen Fälle, in denen das "Cassis-de-Dijon-Prinzip" keine Anwendung findet, aufgeführt. Dabei handelt es sich um Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen, die anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung enthalten, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen oder einem Einfuhrverbot unterliegen, sowie um Produkte, für die der Bundesrat Ausnahmen vom "Cassis-de-Dijon-Prinzip" beschlossen hat. Letztere Ausnahmen2 sind in Artikel 2 VIPaV3 abschliessend aufgezählt (lit. b Ziffer 1 bis 11 betreffen Lebensmittel).
Betreffend Lebensmittel gilt für die Anwendung des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" eine Sonderregelung (3a. Kapitel 2. Abschnitt THG). Demnach dürfen Lebensmittel, welche die schweizerischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen, aber nach den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates hergestellt und dort rechtmässig in Verkehr sind, mit einer Bewilligung des
210 von 24 Ausnahmen betreffen die Lebensmittel. Es handelt sich z.B. um die Etikettierung von zuckerhaltigen alkoholischen Getränken, um Eier aus Batteriehaltung, um die Kennzeichnung "ohne Gentechnik hergestellt" oder auch um Produkte auf Basis von Kaninchen, die unter in der Schweiz nicht zulässigen Bedingungen gezüchtet wurden.