Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/77: 10.538 Pa.Iv. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen · 12 Seiten

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Nach eingehender Prüfung dieser Variante entschied die Kommission, diese nicht weiterzuverfolgen. Die Kommissionsmehrheit war der Ansicht, dass sie der parlamentarischen Initiative nur teilweise gerecht wird. Nur der vollständige Ausschluss der Lebensmittel vom Anwendungsbereich des "Cassis-de-Dijon- Prinzips" würde die Qualitätssicherung der Produkte, die auf dem Schweizer Markt im Verkehr sind, gewährleisten8.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 16a Grundsatz Um Lebensmittel vollständig vom "Cassis-de-Dijon-Prinzip" auszuschliessen, werden die Lebensmittel in Artikel 16a Absatz 2 THG vom Anwendungsbereich des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" ausgenommen9.

3a. Kapitel 2. Abschnitt (Artikel 16c und 16d) Das Sonderverfahren für Lebensmittel gemäss Kapitel 3a, Abschnitt 2 THG wird gegenstandslos. Folgerichtig müssen alle sich auf die Bewilligung oder das Bewilligungsverfahren beziehenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben werden10.

Artikel 16e Als gegenstandslos zu streichen ist auch der Verweis auf die im Lebensmittelgesetz (LMG) geregelte Pflicht zur Angabe des Produktionslandes (Artikel 16e Absatz 1 Buchstabe b THG).

Artikel 20 Absatz 6 Die Widerrufung einer Bewilligung im Rahmen einer Marktüberwachung wird gestrichen.

8Die Verwaltung unterbreitete der Kommission noch zwei weitere Varianten. Vorgestellt wurde zum einen die Möglichkeit eines Notifikations- statt eines Bewilligungssystems für Lebensmittel; zum anderen wurde auch der Verzicht auf die Möglichkeit, in der Schweiz nach ausländischen Vorschriften hergestellte Lebensmittel in der Schweiz in Verkehr zu bringen, also die Streichung der Vermeidung der Inländerdiskriminierung, thematisiert. Letzteres wurde durch eine Standesinitiative des Kantons Bern gefordert, welche ebenfalls in der WAK-N hängig ist (Kt. Iv. 11.321 "Cassis-de-Dijon-Prinzip"). Die Kommission entschied sich gegen beide dieser Varianten, da sie den Forderungen der parlamentarischen Initiative nicht genug entsprechen.

9Die geltende Definition von Lebensmittel umfasst auch Tabakerzeugnisse als Genussmittel nach Art. 3 Abs. 1 LMG. Gemäss heutigem Stand der Beratungen zur Revision der Lebensmittelgesetzgebung würden Tabakerzeugnisse nach Inkrafttreten der LMG-Revision nicht mehr als Lebensmittel gelten.

10Ebenso müssen die einschlägigen Vollzugsbestimmungen in der VIPaV aufgehoben werden. Es sind dies Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 2 Buchstabe b, der ganze Abschnitt 3, Artikel 13 Absatz 3 letzter Satz, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 1 1quater.