Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht
Art. 5 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe
Die Lebensmittelindustrie und andere Organisationen (fial, Migros, Unilever, PROMARCA, Emmi, economiesuisse, Biscosuisse, Handel Schweiz etc.) möchten die Berechnung auf Grundlage der Warenflüsse nicht nur in einem bestimmten Lebensmittel, sondern auch in einer übergeordneten Produktgruppe, einem Sortiment oder einem Verarbeitungsbetrieb zulassen.
Art. 6 Besondere Bestimmungen
Die besonderen Bestimmungen werden von den Konsumentenorganisationen ausdrücklich begrüsst.
Einzelne Kantone (TG, GR) finden die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und zusammengesetzten Naturprodukten unklar.
Die Regelung, dass Lebensmittel aus 100 Prozent ausländischen Naturprodukten nicht als «schweizerisch» ausgelobt werden können, wird von den Kantonen (SO, AR, UR, ZH) und landwirtschaftlichen Organisationen begrüsst (AMS, SBV, SBLV, SMP, Mutterkuh Schweiz, SZV, AOP-IGP, Suisseporcs, VSGP etc.). Die Lebensmittelindustrie und andere Organisationen (fial, Migros, Nestlé, PROMARCA, Coop, IG DHS, Biscosuisse, SGV, GastroSuisse etc.) opponieren diese Bestimmung. Sie fordern, dass auch nicht verfügbare Rohstoffe und Naturprodukte wie z.B. Kaffee die Herkunftsangabe «Schweiz» tragen dürfen, wenn die Verarbeitung in der Schweiz erfolgt. Teilweise wird auch eine Einzelzutatenauslobung mit «Schweiz» (z.B. Lasagne mit Schweizer Rindfleisch) verlangt.
Art. 7 Festlegung nicht verfügbarer schweizerischer Naturprodukte
Die Lebensmittelindustrie und andere Organisationen (fial, Migros, Oswald, PROMARCA, Kambly, Emmi, VMI, DSM, economiesuisse, Biscosuisse etc.) möchten diesen Artikel streichen, da er dem System der Selbstkontrolle mit Beweislastumkehr widerspreche. Ein Meldeverfahren genüge. Falls Anhang 1 Teil A (Exotenliste) nicht gestrichen werden sollte, erachten sie es als nötig, dass der Mechanismus zur Ergänzung der Listeneinträge geklärt wird.
Die restlichen Vernehmlassungsteilnehmer (BE, SG, AR, SO, TG, UR, NE, SZ, JU, VS, FRC, SBV, AMS, GalloSuisse, AGRIDEA, SPS, SGPV, SGP, VSGP, AgorA etc.) möchten in der Liste für temporär nicht verfügbare Naturprodukte die Ernteperiode oder Saison klar definiert (befristet) haben. Einige dieser landwirtschaftlichen Organisationen und Kantone sprechen sich zusätzlich für die Einführung einer Ernteeinbusse-Schwelle von 30 Prozent aus, ab der ein Naturprodukt als temporär nicht verfügbar gilt. Dies sollte helfen, diese Ausnahme restriktiv zu handhaben.
Art. 8 Festlegung der Naturprodukte für bestimmte Verwendungszwecke
Die sogenannte Qualitätsausnahme sieht vor, dass Naturprodukte, welche für einen bestimmten Verwendungszweck nicht in der Schweiz produziert werden können, auf Begehren hin in die Liste aufgenommen werden können. Die Lebensmittelindustrie und andere Organisationen (fial, Nestlé, Biscosuisse, Migros, PROMARCA, Coop, IG DHS, BOB, IGP, Emmi, Handel Schweiz etc.) empfinden den vorgeschlagenen Mechanismus als zu bürokratisch und nicht umsetzbar. Stattdessen soll auf die Eigenverantwortung der Unternehmen gesetzt werden, mit allfälliger Möglichkeit der Einführung eines Meldeverfahrens.
Vereinzelte Vernehmlassungsteilnehmer (Prométerre, Agrigenève, AgorA, Uniterre, VITISWISS etc.) möchten den Artikel streichen, da sie eine gesetzliche Grundlage vermissen und sich für eine Einhaltung der Swissness ohne Ausnahmen aussprechen.
Einige Organisationen, landwirtschaftliche Verbände und Kantone (AOP-IGP, alpinavera, SBLV, AMS, GalloSuisse, Suisseporcs, VSGP, SG, TG, NE, BE, AR, UR, SZ etc.) möchten die Ausnahme auf drei