Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht
durch die WIPO den innerstaatlichen Formulierungsanforderungen nicht entspricht. Es sollte in den Richtlinien in Markensachen des IGE festgehalten werden, dass diese Schutzverweigerung nur für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen erfolge.
LES macht geltend, dass die Schutzverweigerung von Marken, deren Klassifikation offensichtlich nicht korrekt sei, in Widerspruch zu Artikel 6quinquiesPVÜ stehe und damit internationales Recht verletze. LES lehnt den Einbezug von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a MSchG ab.
Art. 52a Allgemeines
TVS und Swissmem begrüssen, dass neben Rohmaterialien und Hilfsstoffen auch Halbfabrikate unter den Begriff «Materialien» subsumiert werden. M. Streuli-Youssef plädiert dafür, die neuen Legaldefinitionen einheitlich entweder auf Gesetzes- oder auf Verordnungsstufe anzubringen. LEBeO und ZH erachten es als wichtig, dass die MSchV auch eine Definition von «Rohstoffe» enthält, während Lignum eine Definition vermisst, ab wann Holzprodukte als verarbeitet bzw. als industrielle Produkte zu betrachten sind. Economiesuisse wünscht sich eine Präzisierung, wonach die MSchV und nicht die HASLV auf Lebensmittel anzuwenden ist, da Lebensmittel nicht bzw. kaum aus Rohstoffen von Naturprodukten zusammengesetzt, sondern wegen ihrer Ingredienzien oder ihres Herstellungsprozesses als Industrieprodukte einzustufen seien. Aus Sicht von VKCS und TI sollte der Begriff «nicht verarbeitet» in der MSchV präzisiert werden.
Art. 52b Missbrauchsverbot
Aus Sicht einiger Vernehmlassungsteilnehmer ist die ausdrückliche Formulierung eines Missbrauchsverbots überflüssig, weil das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Artikel 2 ZGB ausreichend sei (VSP, VESPA, M. Streuli-Youssef). Zudem sei die konkrete Formulierung zu eng, da sie zu stark auf die Bestimmung des Herkunftsortes ausgerichtet sei (M. Streuli-Youssef). Andere Vernehmlassungsteilnehmer weisen darauf hin, dass der Titel der Bestimmung nicht «Missbrauchsverbot», sondern «Rechtsmissbrauchsverbot» heissen sollte, da das Prinzip unter diesem Titel bekannt und anerkannt sei (FER, Centre Patronal). Kf befürchtet, dass das Berechnungssystem aufgrund der hohen Komplexität schwierig umsetzbar ist, insbesondere wenn für die Halbfabrikate wiederum die Swissness-Anteile ermittelt werden müssten und in die Berechnung einflössen. Economiesuisse und TVS stellen klar, dass in bestimmten Fällen Mischrechnungen zulässig sein müssen, um stossende Ergebnisse zu vermeiden.
Art. 52c Massgebliche Herstellungskosten
Ein Vernehmlassungsteilnehmer (FH) verlangt einen Verzicht auf die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Berechnungsarten. Ferner werden Vorschläge zur Verbesserung der Systematik gemacht (M. Streuli-Youssef, FDP, Centre Patronal). Es wird verlangt, dass die Praxis im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Herstellungskosten öffentlich zugänglich ist (VSP, VESPA); siehe auch die allgemeine Kritik der IHZ in Bezug auf die Komplexität der Berechnung. IHZ und FDP verlangen Präzisierungen. Zu Absatz 2 gingen mehrere Bemerkungen ein, mit denen der Geltungsbereich präzisiert und der Status von Unterhalts- und Servicekosten geregelt (economiesuisse, SBC, SGV, FDP, GastroSuisse, Swissmem) oder der Absatz gestrichen werden soll (SVP).
Art. 52d Forschungs- und Entwicklungskosten
Eine Minderheit der Vernehmlassungsteilnehmer verlangt eine Präzisierung des Begriffs Forschungs- und Entwicklungskosten (M. Streuli-Youssef) oder eine grosszügige Interpretation des Begriffs (IHZ). Cc-Ti-AITI ist der Ansicht, dass die Amortisation von Drittkapital bei den Forschungs- und