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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
4.1.9.1.6 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Bevor eine Verpackung erstmalig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wird, ist zu bestätigen, dass sie in Übereinstimmung mit den Bauartspezifikationen hergestellt wurde, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR und eines eventuell anwendbaren Zulassungszeugnisses sicherzustellen. Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:"
In Absatz a) "jedes Versandstücks" ändern in:
"jeder Verpackung".
Der Absatz b) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Für jede Verpackung, die für die Verwendung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstück vorgesehen ist, und für jede Verpackung, die für die Aufnahme spaltbarer Stoffe vorgesehen ist, ist sicherzustellen, …".
Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) Für jede Verpackung, die für die Aufnahme spaltbarer Stoffe vorgesehen ist, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Kritikalitätssicherheitseinrichtungen innerhalb der Grenzwerte liegt, die für die Bauart anwendbar sind oder festgelegt wurden, und in Fällen, in denen Neutronengifte ausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 zu genügen, sind zur Bestätigung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen durchzuführen."
4.1.9.1 Folgenden neuen Absatz 4.1.9.1.7 einfügen:
"4.1.9.1.7 Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass das Ver-
sandstück
a) weder Radionuklide enthält, die von den für das Versandstückmuster festgelegten abweichen,
b) noch Inhalte in einer Form oder in einem physikalischen oder chemischen Zustand enthält, die von den für das Versandstückmuster festgelegten abweichen."
Bisherige Absätze 4.1.9.1.7 bis 4.1.9.1.11 werden zu 4.1.9.1.8 bis 4.1.9.1.12.
4.1.9.1.8 (bisheriger Absatz 4.1.9.1.7) erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.9.1.8 Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass alle in
den zutreffenden Vorschriften des ADR und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind. Die folgenden ENTWURFVorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:
a) Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, welche die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 nicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des Versandstücks unbrauchbar gemacht worden sind.