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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
Berechnung der Aktivitätskonzentration gemäß Absatz 2.2.7.2.2.4 erfolgen;".
Im neuen Absatz g) (bisheriger Absatz f)) "nicht radioaktiver fester Gegenstände" ändern in:
"nicht radioaktive feste Gegenstände".
1.7.1.5.1 erhält folgenden Wortlaut:
"1.7.1.5.1 Freigestellte Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe
in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:
a) den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1, des Unterabschnitts 5.1.3.2, des Absatzes 5.1.5.2.2, des Absatzes 5.1.5.2.3, der Unterabschnitte 5.1.5.4 und 5.2.1.9 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) und
b) den in Abschnitt 6.4.4 aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke,
es sei denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere Gefahreneigenschaften und müssen gemäß Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet werden, wobei die in den Absätzen
a) und b) aufgeführten Vorschriften nur sofern zutreffend und zusätzlich zu den für die Hauptklasse geltenden Vorschriften gelten."
1.7.1.5.2 Folgenden neuen zweiten Satz einfügen:
"Wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eines der in Absatz 2.2.7.2.3.5 vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) erfüllt sein."
1.7.2.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
1.7.2.4 Am Ende des Einleitungssatzes hinzufügen:
"entweder".
Am Ende von Absatz a) ";" ändern in:
", oder".
1.7.3 erhält folgenden Wortlaut:
"1.7.3ENTWURF Managementsystem
1.7.3.1 Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten Anwen-
dungsbereich des ADR muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang umgesetzt worden ist, muss der