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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Absender oder Verwender muss auf Anfrage
a) Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und Verwendung zur Verfügung stellen und
b) der zuständigen Behörde die Einhaltung der Vorschriften des ADR nachweisen.
Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Managementsystems berücksichtigen und davon abhängig sein."
1.7.4.2 "mit den Vorschriften der Klasse 7" ändern in:
"mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe" (zweimal).
1.7.6 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
1.7.6.1 [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf
den deutschen Text.]
In Absatz a) erhält der Einleitungssatz folgenden Wortlaut:
"müssen der Absender, der Empfänger, der Beförderer und jede gegebenenfalls an der Beförderung beteiligte Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte, über die Nichteinhaltung informiert werden".
In Absatz b) (iv) am Ende ", und" ändern in:
";".
[Die übrigen Änderungen in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 1.8
1.8.3.9 Vor "Rechts- und Verwaltungsvorschriften" einfügen:
"anwendbaren"."
1.8.3.13 Den letzten Unterabsatz streichen.
1.8.5.3 Streichen:
"der Klasse 7".
1.8.6.4.1ENTWURF Nach dem ersten Satz einfügen:
"Im Fall der getrennten Akkreditierung muss dieser Betrieb gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 in geeigneter Weise akkreditiert und von der Prüfstelle als ein unabhängiges und unparteiisches Prüflaboratorium anerkannt sein, um Prüfaufgaben gemäß seiner Akkreditierung durchführen zu können, oder er muss gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Nr. 8.1.3) akkreditiert sein."