Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134
3.8 Änderung anderer Erlasse (Ziff. III und Anh. 5)
Von 5 Kantonen (GR, SG, TG, ZG, ZH) wird beantragt, die unterstellten Anlagen mit biologischem
Gefahrenpotential nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu befreien (Anh. 5 Ziff. I). Sie begründen den Antrag wie folgt: Betriebe mit biologischem Gefahrenpotential der Stufe 3 und 4 unterstehen künftig immer noch dem arbeitsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren. Die Umweltbehörden müssen ebenso die Möglichkeit erhalten, zu Belangen der Umweltsicherheit Stellung zu nehmen.
Die Beurteilung des BAFU:
Anlagen mit biologischen Gefahrenpotenzialen der Stufe 3 und 4 stellen während dem Betrieb eine Gefahr für die Umwelt dar. Die Auswirkungen dieser Anlagen auf die Umwelt werden auch ohne UVP weiterhin gemäss StFV und ESV sowie im Baubewilligungsverfahren geprüft. Eine UVP, die primär für grosse Vorhaben mit ausgedehnter Bauphase und mit Auswirkungen in verschiedenen Umweltbereichen gedacht ist, führt bei solchen Labors nicht zu einer sorgfältigeren Prüfung als die Prüfungen gemäss StFV und ESV. Im Übrigen hätten gemäss Kanton Basel-Stadt die Umweltverträglichkeitsberichte für Anlagen mit Organismen keine relevanten zusätzlichen Informationen gebracht. Der Aufwand für Betriebe und Behörden sei aber unverhältnismässig gross gewesen.
Der Antrag wird nicht aufgenommen.
4 Änderungen der Verordnung für die zweite Ämterkonsultation
Aus der ersten Ämterkonsultation und der Anhörung ergeben sich lediglich geringfügige Änderungen. Für die zweite Ämterkonsultation wird die Verordnung mit den unter Kapitel 3 beschriebenen Anpassungen ergänzt.
12/14 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134