Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134

 Der Kanton Neuenburg beantragt die Streichung der Sicherheitsmassnahmen Bst. d-h im Anhang 2.3, da diese bereits in der Einschliessungsverordnung geregelt sind.

Die Beurteilung des BAFU:

Die Sicherheitsmassnahmen im Anhang 2.3 beziehen sich ausdrücklich auf Störfälle und sind daher in der StFV zu regeln.

Der Antrag wird nicht aufgenommen.

3.3 Kurzbericht und Risikoermittlung (Art. 5, Art. 7 & Art. 8a, Anhang 4.2)

 Einige Anhörungsteilnehmende (Carbura, ecoswiss, EV, SH, UR) fordern, dass in den Formulierungen der StFV jeweils zum Ausdruck kommt, dass die Vollzugsbehörde auch Aufgaben an Dritte delegieren kann.

Die Beurteilung des BAFU:

Die Durchführung von Kontrollen ist eine Vollzugsaufgabe, die gestützt auf Artikel 43 USG auch Aussenstehenden übertragen werden kann. Die erste Voraussetzung für eine kompetente Aufgabenerfüllung ist die sorgfältige Auswahl dieser Aussenstehenden. Bei der Regelung des Vollzugsauftrages kommt sodann der Aufsicht, der Aus- und Weiterbildung des eingesetzten Personals sowie der Regelung der anzuwendenden Methoden besondere Bedeutung zu. Werden Kontrollaufgaben ausgelagert, bleiben die staatlichen Vollzugsbehörden für die Aufsicht zuständig; sie müssen die Qualität der von Aussenstehenden durchgeführten Kontrollen systematisch überprüfen. Für diese Überprüfung eignen sich z.B. Stichprobenkontrollen. Die Kompetenz zur Delegation muss in der StFV nicht überall explizit zum Ausdruck gebracht werden.

Die Anträge werden auf der Stufe der Vollzugshilfe berücksichtigt.

 Anlass zu ablehnenden Anträgen zu Art. 8a gab für ein paar Anhörungsteilnehmende (Carbura, ecoswiss, EV) die neue Formulierung die zum Ausdruck bringt, dass die Inhaber der unterstellten Anlagen auch vorausschauend auf Änderungen im Umfeld ihrer Anlage achten und entsprechend eine Neubeurteilung durch die Vollzugsbehörde mittels eines ergänzten Kurzberichts bzw. einer ergänzten Risikoermittlung veranlassen sollen. Daraus ergaben sich auch Anträge, wonach die alte Fassung von Art. 5 Abs. 4 beibehalten werden soll (Carbura, EV, scienceindustries und VSLF) oder die Forderung, dass auch die Bauherren, die in der Nachbarschaft von der StFV unterstellten Anlagen bauen wollen, in die Pflicht genommen werden sollen (ecoswiss). Zudem wurde von einigen Anhörungsteilnehmern der Wunsch geäussert, mit der Einführung dieses Artikels abzuwarten, bis die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Neubauten an StFV-Anlagen“ vorliegen. Einige Anhörungsteilnehmer bedauern demgegenüber, dass man die Thematik der Neubauten in bestehenden Bauzonen neben Störfallanlagen nicht in die laufende Verordnungsänderung aufgenommen hat.

Die Beurteilung des BAFU:

Damit die Inhaber der Störfallanlagen frühzeitig auf mögliche Konflikte aufmerksam werden und der Behörde eine rechtzeitige Abstimmung aller Interessen ermöglicht wird, ist es notwendig, dass die Kurzberichte resp. Risikoermittlungen bereits bei der Planung von neuen Projekten aktualisiert werden. Bei Ein- oder Aufzonungen nimmt Art. 11a der StFV hier auch die Planungsbehörde in die Pflicht, bei risikorelevanten Planungsänderungen im Konsultationsbereich diese Abstimmung zu machen. Bei bestehenden Bauzonen ist diese Koordinationspflicht nicht eingeführt. Die Arbeitsgruppe „Neubauten an StFV-Anlagen“ hat sich dem Problem einer besseren Koordination angenommen. Da die Zeit zur Aufnahme dieser Problematik nicht reichte, wurde von Beginn weg kommuniziert, dass dieses Thema nicht in die laufende Verordnungsänderung aufgenommen

9/14 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134