Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134

Die Beurteilung des BAFU:

Der Antrag wird aufgenommen.

 Die Erdgasbranche hat den Antrag gestellt, die Mengenschwelle für verflüssigtes Erdgas (LNG) in

der Ausnahmeliste mit 200‘000 kg zu führen.

Die Beurteilung des BAFU:

Um Stoffe in der Ausnahmeliste mit einer höheren Mengenschwelle aufzunehmen braucht es eine eingehende Abklärung und stichhaltige Argumente. Gemäss dem neuen Art. 23a kann das UVEK, nach Anhörung der Betroffenen und soweit gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik und dem Gefahrenpotenzial angemessen, die Ausnahmeliste ändern. Eine Aufnahme dieses Antrags in die laufende Revision ist ohne eingehende Abklärungen nicht gerechtfertigt. Das BAFU wird im Nachgang zur Revision auf die Erdgasbranche zugehen, um den Sachverhalt genauer zu klären. Falls sich die Erhöhung der Mengenschwelle in der Ausnahmeliste als gerechtfertigt herausstellt, kann auf diesen Antrag bei einer späteren Änderung der Ausnahmeliste zurückgekommen werden.

Der Antrag wird nicht aufgenommen.

 Die EFBS schlägt vor, den Ausdruck „unkontrolliert“ von Art. 1 Abs. 2bisund Anhang 1.4 zu

überdenken.

Die Beurteilung des BAFU:

Das BAFU nimmt den Antrag an und ersetzt im Verordnungsentwurf den Ausdruck „unkontrolliert“ durch „unkontrollierbar“. Das Wort „unkontrollierbar“ soll die Tatsache hervorheben, dass der Mensch bei gewissen Organismen über keine Bekämpfungsmethoden verfügt, welche eine Verbreitung der Organismen in der Umwelt verhindern könnten. Weitere Erklärungen dazu werden im Handbuch zur StFV ausgelegt.

Der Antrag wird aufgenommen.

 Die EFBS schlägt für den Anhang 1.4 weitere Organismen der Gruppe 3 vor, welche die

Eigenschaft haben, sich nicht unkontrollierbar zu vermehren.

Die Beurteilung des BAFU:

Das BAFU hat im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Bundesämtern die Liste geprüft und die vorgeschlagenen Organismen im Anhang 1.4 des Verordnungsentwurfs angepasst.

Der Antrag wird aufgenommen.

 Der Kanton Basel-Stadt beantragt, dass der Anhang 1.4 erläutert wird. Insbesondere sollen die

Kriterien und die Risikobeurteilungen erläutert werden, die zur Einführung eines Organismus im Anhang 1.4 führten. Der Kanton erfordert auch mehr Klarheit über die Verwendung von infizierten Insekten-Vektoren.

Die Beurteilung des BAFU:

Die Risikobeurteilungen der Organismen werden im Handbuch zur StFV detailliert erläutert. Zudem wird im Anhang 1.4 darauf hingewiesen, dass wenn gleichzeitig infizierte Insekten-Vektoren verwendet werden, die Organismen des Anhangs 1.4 nicht aus dem Geltungsbereich der StFV ausgenommen werden können.

Der Antrag wird aufgenommen.

 Der Kanton Neuenburg beantragt die Streichung von Art. 1 Abs. 3 Bst. b, da dieser ein

Widerspruch zu Artikel 7 der ESV darstelle.

7/14 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134