Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: L261-4134
Die Beurteilung des BAFU:
Der Abs. 3 Bst. b gibt den Vollzugsbehörden die Möglichkeit, auch Anlagen der Stufe 2 in den Geltungsbereich der StFV zu nehmen. Insbesondere in grossen Mengen können auch Gruppe 2 Organismen im Falle von Störfällen eine Gefährdung für Bevölkerung und Umwelt darstellen. Der Widerspruch zu Artikel 7 ESV ist nicht vorhanden.
Der Antrag wird nicht aufgenommen.
3.2 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen (Art. 3 & Anh. 2)
Einzelne Anhörungsteilnehmende verlangen den Verzicht auf die Einführung der Pflicht des
systematischen Vorgehens für das Treffen von Sicherheitsmassnahmen (Carbura, ecoswiss, EV, SVGW, swissmem, VD, VSG) oder dass diese nicht für alle Inhaber verbindlich festgelegt wird (SH & UR).
Die Beurteilung des BAFU:
Wie in Kap. 2 ausgeführt ist es angebracht, an der ausgearbeiteten Kompromisslösung für die Anpassung der StFV an den heutigen Stand der Sicherheitstechnik festzuhalten.
Die Anträge werden nicht aufgenommen.
Einige Anhörungsteilnehmende (FR, TG, ZH) wollen, dass in den Anhängen mit den
anlagenspezifischen Sicherheitsmassnahmen die bisherigen Aufbewahrungsfristen für Kontrollnachweise oder Dokumentationen über Störungen beibehalten werden.
Die Beurteilung des BAFU:
Diese fixen Aufbewahrungsfristen gelten zurzeit lediglich für Betriebe mit dem Potential für schwere Schädigungen (mit Risikoermittlung). Es wäre als nicht angezeigt, diese Vorschrift auf alle unterstellten Anlagen auszuweiten und würde auch nicht zur neu vorgeschriebenen Systematik für das Treffen der Sicherheitsmassnahmen passen. Solche Vorgaben sollen auf der Stufe von branchenspezifischen Hilfsmitteln zum Anhang 2.1 gemacht werden.
Die Anträge werden nicht aufgenommen.
Verschiedene Anträge zu den anlagenspezifischen Sicherheitsmassnahmen im Anhang 2
betreffen die mit den öffentlichen Ereignisdiensten durchzuführenden Übungen; es wird verlangt, dass diese nicht regelmässig sondern freiwillig durchgeführt werden müssen (NE), dass die Kosten der Ereignisdienste von den Inhabern zu tragen sind (SO) oder dass die Ereignisdienste zur Teilnahme zu verpflichten sind (EV).
Die Beurteilung des BAFU:
Im Anhang 2 wird festgehalten, dass die Übungen periodisch durchzuführen sind. Der Begriff periodisch beinhaltet einen gewissen Ermessensspielraum. Die Einsatzpläne funktionieren im Ereignisfall aber nur, wenn sie auch eingeübt werden, weshalb eine freiwillige Durchführung der Übungen den Zweck des Artikels verfehlen würde. Eine Verpflichtung der Wehrdienste zur Teilnahme ist nicht realistisch. Eine frühzeitige Planung der Übungen sollte aber sicherstellen können, dass die öffentlichen Ereignisdienste die Übungen in nützlicher Frist in die Planung aufnehmen können. Die Regelung allfälliger Gebühren für die Durchführung von Übungen muss allerdings auf kantonaler Ebene erfolgen.
Die Anträge werden auf der Stufe der Vollzugshilfe berücksichtigt.
Der Kanton Basel-Stadt beantragt zwei weitere Sicherheitsmassnahmen von Anhang 2.2 (Bst. e
und f) im Anhang 2.3 aufzunehmen. Zudem wird beantragt, die Massnahmen von Bst. d und f im Anhang 2.3 zusammenzufassen.
Die Beurteilung des BAFU:
Die Anträge werden aufgenommen.
8/14 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134