Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134

wird. In der Planungshilfe „Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge“2 wird jedoch empfohlen, das vorgeschlagene Koordinationsverfahren freiwillig auch in bestehenden Bauzonen anzuwenden. Der Hinweis auf eine risikorelevante Änderung muss in diesem Fall aber vom Inhaber kommen.

Die Anträge werden, soweit möglich, auf der Stufe der Vollzugshilfe berücksichtigt.

 Der Kanton Luzern beantragt die ersatzlose Streichung von Anh. 4.2 Ziff. 22, lit. a und b. Diese

zwei Buchstaben beziehen sich auf gentechnisch veränderte Organismen. Neben der gentechnischen Veränderung sind aber auch die Pathogenität und neu die lnvasivität wichtige Eigenschaften für die Risikoermittlung und -beurteilung.

Die Beurteilung des BAFU:

Im Anhang 4.2, Ziff. 22 StFV wird lediglich der Begriff Mikroorganismen durch Organismen ersetzt. Unter den neuen Bedingungen sind die bisherigen Aufzählungen in Bst. a und b tatsächlich obsolet. Um eine Risikoermittlung und –bewertung nach Art. 6 und 7 ESV durchzuführen, müssen die Kriterien von Anhang 2.1 ESV berücksichtigt werden. Diese Kriterien umfassen verschiedene Aspekte wie Pathogenität, Invasivitätspotential, Eigenschaften von Vektorsystemen und gentechnisch veränderten Organismen. Eine explizite Nennung im Anhang 4.2 der StFV ist somit überflüssig.

Der Antrag wird aufgenommen.

3.4 Betriebskontrollen (Art. 8b)

 Zur neuen Regelung der Betriebskontrollen ist lediglich ein Änderungsantrag eingereicht worden

(NE), welcher ein Verzicht auf die Vorgabe „regelmässig“ verlangt. Die Übrigen Anträge betreffen die in Ziff. 3.3 behandelte Delegationsfrage.

Die Beurteilung des BAFU:

Die neue Bestimmung gibt bewusst sehr offene, risikobasierte Kriterien für die Inspektionsfrequenzen vor, damit die Vollzugsbehörde die Frequenz der Kontrollen selber festlegen kann. Es muss jeder Vollzugsbehörde möglich sein, unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen einen angemessenen Rhythmus (der durchaus auch z.B. 10 Jahre betragen kann) für die Betriebskontrollen festzulegen. Es ist auch nicht vorgesehen, diese Rhythmen national vorzugeben. Im Handbuch zur StFV werden die nötigen Entscheidhilfen aufgrund einer im 2012 abgeschlossenen Studie des BAFU erläutert.

Der Antrag wird auf der Stufe der Vollzugshilfe berücksichtigt.

3.5 Daten zu den Gefahrguttransporten auf Verkehrswegen (Art. 10, Art. 18. und Art. 19)

 Die vorgeschlagene Aufhebung dieser Artikel wird lediglich bezüglich dem Artikel 10 von zwei

Anhörungsteilnehmenden bestritten; die SBB verlangt die Beibehaltung des Art. 10 Abs. 1 während der Kanton Basel Stadt verlangt, dass dieser neu formuliert und auf alle Verkehrswege ausgeweitete beibehalten wird.

Die Beurteilung des BAFU:

Juristisch ist Art. 10 Abs. 1 eine Doppelspurigkeit zum Art. 5; die Inhaber der Verkehrsanlagen sind verpflichtet, die Gefahrgutströme zu kennen, um eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse feststellen zu können und demzufolge allenfalls den Kurzbericht oder die Risikoermittlung zu ergänzen. Die übrigen Bestimmungen in Art. 10 Abs. 2 - 4, der Rückgriff auf Angaben der Transporteure, haben sich in der Vergangenheit nicht durchgesetzt. In der Praxis ist mit dem vereinbarten Monitoring der Bahnen, das ganz auch in ihrem Interesse ist, eine Basis gelegt worden, die einen neuen Artikel oder die Beibehaltung dieses Artikels erübrigt. Gute und

2Planungshilfe „Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge“, Oktober 2013, ARE, BAFU, BAV, BFE, ASTRA

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