Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134

vollständige Daten zu den Gefahrguttransporten auf Verkehrswegen sind für die Erstellung von Risikoermittlungen nach StFV sehr zentral. Mit der Streichung dieses Artikels soll nicht die Botschaft gesendet werden, dass dies nicht mehr der Fall ist. Mit der Streichung geht es also nur darum, Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

Der Antrag wird auf der Stufe der Vollzugshilfe berücksichtigt.

3.6 Information der Öffentlichkeit (Art. 6 Abs. 3bis, Art. 7 Abs. 1, Art. 8b Abs. 1, Art. 13 Abs. 1

und Art. 20 Abs. 1)

 Verschiedene Anhörungsteilnehmende fordern einen Verzicht auf die neue Regelung zur aktiven

Information der Öffentlichkeit (s. Kap. 2) oder dass diese nicht verbindlich zu erfolgen hat (NW).

Die Beurteilung des BAFU:

Wie in Kap. 2 ausgeführt hält das BAFU an dieser neuen Regelung fest.

Die Anträge werden nicht aufgenommen.

 Von einigen Anhörungsteilnehmenden wird gefordert, dass der Name des Inhabers oder der

Konsultationsbereiche nicht veröffentlicht werden sollen.

Die Beurteilung des BAFU:

Während das BAFU der Argumentation für den Verzicht auf eine Veröffentlichung der Namen folgen kann, würde ein Verzicht auf die Veröffentlichung des Konsultationsbereichs dazu führen, dass der gewünschte Nutzen der aktiven Information – eine bessere Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge – nicht erreicht wird.

Der Antrag zum Verzicht auf die Veröffentlichung der Namen der unterstellten Inhaber wird aufgenommen.

 Verschiedene Anhörungsteilnehmende äussern Bedenken was die neuen Bestimmungen betrifft,

wonach die Entscheide der Vollzugsbehörde im Rahmen des Kontroll- und Beurteilungsverfahrens sowie die Ergebnisse der Kontrollen schriftlich festzuhalten sind.

Die Beurteilung des BAFU:

Zur Sicherstellung der passiven Information, d.h. der auf Anfrage zu gewährenden Einsicht sind die neuen Bestimmungen notwendig. Natürlich gibt es einen Ermessensspielraum, was alles schriftlich festgehalten werden soll und selbstverständlich sind nicht irgendwelche Fabrikations-, Geschäfts- oder andere Geheimnisse festzuhalten. Die Vollzugshilfe zur StFV wird dazu Erläuterungen geben.

Der Antrag wird auf der Stufe der Vollzugshilfe berücksichtigt.

3.7 Übergangsfristen (Art. 25b)

 Von der scienceindustries wird beantragt, die Übergangsfrist für die Einreichung des Kurzberichts

bei neu unter die Verordnung fallenden Betrieben auf 3 Jahre zu erhöhen.

Die Beurteilung des BAFU:

Da insbesondere auch Betriebe mit hochaktiven Stoffen neu in den Geltungsbereich fallen und die zugehörige Vollzugshilfe erst noch erarbeitet werden muss, stimmt das BAFU diesem Antrag zu.

Der Antrag wird aufgenommen.

11/14 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134