Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L261-4134

der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz – zu unterstützen. Die Bedenken der Mineralölindustrie und der ihr nahe stehender Branchen konnten damit jedoch nicht ausgeräumt werden. Sie unterstützen zwar die systematische Auseinandersetzung mit der Sicherheit, sehen aber in der neuen Vorgabe keinen Sicherheitsgewinn sondern eine Konkurrenz zum Kontroll- und Beurteilungsverfahren mit Kurzbericht und Risikoermittlung, eine zu starke Annäherung an die Richtlinie der EU (Seveso-III) und eine Delegation der Verantwortung an Beratungsunternehmen. Das BAFU kann diese Argumente nicht teilen und sieht in der entwickelten, von den übrigen in der Begleitgruppe vertretenen Branchen – welche sich nicht mehr in der Anhörung gemeldet haben – mitgetragenen Lösung eine zweckdienliche Regelung, welche heute dem Stand der Sicherheitstechnik entspricht und es den Vollzugsbehörden ermöglicht zu prüfen, ob die Inhaber die von der Störfallverordnung verlangte Eigenverantwortung wahrnehmen. Die Bedenken der Mineralölindustrie, dass damit das bewährte zweistufige Verfahren der Störfallverordnung (Kurzbericht und Risikoermittlung) ausgehebelt wird, sind nicht zutreffend und vom BAFU nicht beabsichtigt. Die revidierte Verordnung hält an diesem Verfahren fest und ergänzt diese beiden „statischen“ Elemente mit dem dynamischen Element der systematischen Auseinandersetzung mit der Sicherheit. Damit können auf Änderungen im Betrieb und dessen Umgebung rechtzeitig reagiert und allenfalls auch der Kurzbericht oder die Risikoermittlung angepasst werden. Die Erdölvereinigung hat mit der Geschäftsleitung des BAFU in diesem Punkt nach der Anhörung das Gespräch gesucht. Man ist übereingekommen, dass ihre Anliegen zur Präzisierung der einzelnen Punkte in der Vollzugshilfe aufgenommen werden.

Aktive Information der Öffentlichkeit (neuer Art. 13 Abs. 1 für die kantonalen und neuer Art. 20 Abs. 1 StFV für die eidgenössischen Vollzugsstellen)

Gesamtbeurteilung Anzahl: 44 Anhörungsteilnehmer

(100%)

Zustimmend, ohne 21 17 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, GE, GL, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, ZG,

Änderungsanträge (48%) ZH)

3 Wirtschafts- und Industrieverbände (FER, SGV, VSMR)

1 weiterer Interessent (SSI)

Zustimmend, mit 8 7 Kantone (BS, FR, JU, NW, SH, UR, VS)

Änderungsanträgen (18%) 1 Wirtschafts- und Industrieverband (Swissmem)

Ablehnend 7 1 Kanton (VD)

(16%) 5 Wirtschafts- und Industrieverbände (CARBURA, EV, scienceindustries, ,

VSLF)

1 weiter Interessent (ecoswiss) keine 8 1 Kanton (GR) Stellungnahme (18%) 3 Wirtschafts- und Industrieverbände (SBB, SVGW, Swissgas, VSG)

abgegeben 4 weitere Interessenten (ComABC, EFBS, energie360o, SUVA)

Von der ursprünglich sehr breit vorgesehenen Palette von aktiv zu veröffentlichenden Informationen (nach europäischem Vorbild und gemäss der 1999 ratifizierten Industrieunfallkonvention der UNECE) haben die Verhandlungen mit den Betroffenen letztlich ein minimales Set ergeben, das sich auf Name, Lage und Konsultationsbereich der unterstellten Anlagen beschränkt. Eine Mehrheit der Änderungsanträge seitens Wirtschafts- und Industrieverbände wie auch von kantonalen Vollzugsstellen haben verlangt, dass auch auf die Namen verzichtet wird, da diese stetem Wandel unterworfen sind und so den Vollzugsaufwand erhöhen. Diesem Änderungsantrag stimmt das BAFU zu, da im Hinblick auf die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge und die Sensibilisierung der Bevölkerung der Fokus auf die Lage und die Konsultationsbereiche gerichtet ist (s. Ziff. 3.6). Auf einen gänzlichen Verzicht von aktiven Informationen kann das BAFU nicht eintreten, widerspricht dies doch auch der erst kürzlich von der Schweiz ratifizierten Aarhus-Konvention.

5/14 032/2006-01881/08/16/20/L261-4134