Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 11 Seiten

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(HEV) als Vertreter der Installationsinhaber, der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE als Vertreter der Netzbetreiberinnen und das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) als technische Aufsichtsbehörde. Weitere Interessierte und Betroffene wurden im Verlauf der Erarbeitung des Verordnungsentwurfes gezielt zur Diskussion von Fragen, von denen sie besonders betroffen sind, eingeladen. Es handelt sich dabei vor allem um die Vertreter von Berufen, welche dem Elektroinstallationsgewerbe nahestehen oder eng mit diesem zusammenarbeiten, wie z. B. die Ersteller von Photovoltaikanlagen, die Vertreter des Sanitärgewerbes oder des Gebäudetechnikgewerbes (Aufzüge, Heizung, Klima, Lüftung). Auf diese Weise konnten für verschiedene Punkte bereits einvernehmliche Lösungen erarbeitet oder mindestens vorbereitet werden.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 7

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass Personen, die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung sind, der dauernden Weiterbildung nicht genügend Beachtung schenken und sich zu wenig über die Entwicklungen in der Installationstechnik informieren. Aus diesem Grund wird neben den bisherigen Anforderungen auch die Verpflichtung der Weiterbildung als Voraussetzung für die Erteilung einer Installationsbewilligung verlangt. Diese Weiterbildung muss so erfolgen, dass die Ausführung der Installationsarbeiten nach dem jeweils aktuellen Standes der Technik gewährleistet ist.

Artikel 8

Die Formulierung der Voraussetzungen der Fachkundigkeit wird vereinfacht und übersichtlicher dargestellt. Massstab für die Feststellung der Fachkundigkeit ist die Berufslaufbahn über die berufliche Grundbildung mit Lehrabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), Berufsprüfung und höherer Fachprüfung im Installationsgewerbe. Diese Laufbahn garantiert das notwendige Mass an Praxiserfahrung (Abs. 1). Für alle anderen Berufslaufbahnen muss ein vergleichbares Niveau an Praxiserfahrung erworben und nachgewiesen werden.

Die Unterschiede in Bezug auf die notwendige Praxis sind nicht mehr notwendig und können einander angeglichen werden. Als angemessen werden 3 Jahre Praxis für alle Berufslaufbahnen, die nicht in die höhere Fachprüfung für diplomierte Elektro-Installateure münden, als angemessen betrachtet (Abs. 2).

Die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen ist generell für Nichtbürger der EU durch die Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) und für EU-Bürger durch die Richtlinie 2005/36/EG, die Teil des Anhanges 3 des Freizügigkeitsabkommens Schweiz – EU (SR 0.142.1122.681) ist, geregelt. Die separate Regelung für das Installationswesen im Rahmen der NIV ist daher nicht mehr notwendig und kann gestrichen werden (bisheriger Abs. 1 Bst. f). Inhaltlich ändert sich aber nichts. Das ESTI entscheidet nach wie vor über die Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsabschlüssen in Anwendung von Anhang II des Vertrages über den freien Personenverkehr bzw. der Konvention von Vaduz vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) und subsidiär in Anwendung der Kriterien der Berufsbildungsverordnung