Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 11 Seiten

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(BBV, SR 412.101) (Abs. 4) und ordnet nötigenfalls Ausgleichsmassnahmen wie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang an. Es wird bewusst darauf verzichtet, die betroffene Branche bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen systematisch einzubeziehen. Das würde einen unverhältnismässigen zusätzlichen Aufwand insbesondere für die Branche bedeuten, ohne dass daraus ein zusätzlicher Mehrwert entstünde. Wenn das ESTI das notwendige Wissen für einen allenfalls notwendigen Fächer- und Ausbildungsvergleich für die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht selber hat, muss es gezwungenermassen die betroffen Branche beiziehen. Das ist aber nicht die Regel.

Die Regelung der Praxisprüfung obliegt gemäss Absatz 3 dem UVEK, das sich aber auf die Festlegung der grundsätzlichen Anforderungen beschränken und mit der Regelung der Einzelheiten die Berufs- und Meisterprüfungskommission BMPK im Installationsgewerbe beauftragen kann. Diese kann seinerseits auf ein Reglement des ESTI verweisen kann, welches dann selber keinen Gesetzescharakter hat. Den konkreten Prüfungsstoff der Praxisprüfung wird deshalb nach wie vor das ESTI festlegen.

Artikel 9

Wie bei der Installationsbewilligung für natürliche Personen (Art. 7) wird auch für die Erteilung der Installationsbewilligung an Betriebe neu zusätzlich verlangt, dass die in der Bewilligung aufgeführten Personen einerseits im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung über ein aktuelles fachtechnisches Wissen verfügen und andererseits deren kontinuierliche fachliche Weiterbildung gewährleistet ist (Abs. 1).

In Absatz 2 wird mit dem Ersatz des bisherigen Begriffes „Zweigbetrieb“ klargestellt, dass es sich dabei um eine „Zweigniederlassung“ im Sinne des Obligationenrechtes handelt.

Die bisherige Regelung für die Teilzeitbeschäftigung des technischen Leiters in einem Betrieb mit einer Installationsbewilligung hat zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt. Einerseits ist der bisher vorgeschriebene Beschäftigungsgrad von 20 % pro betreuten Betrieb für eine effiziente fachliche Führung und Betreuung eines Betriebes zu klein, andererseits können drei voneinander unabhängige Installationsbetriebe aufgrund der gestiegenen Anforderungen kaum mehr durch eine einzige Person im Teilzeitarbeitsverhältnis betreut werden. Aus diesem Grund wird in Absatz 3 der Mindestbeschäftigungsgrad eines technischen Leiters in einem Installationsbetrieb auf 40 % erhöht (Bst. a) und gleichzeitig die Anzahl der betreuten Betriebe von drei auf zwei verkleinert (Bst. c). Diese Lösung erlaubt bei einem Mindestbeschäftigungsgrad von 40 % pro Betrieb neben der Anstellung in zwei Betrieben auch noch weitere Beschäftigungen wie z.B. die Erfüllung eines Lehrauftrags oder der Besuch einer Aus-/Weiterbildung. Zudem ist weiterhin auch eine Teilzeitarbeit möglich. Diese Regelung gilt für alle Teilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung neu vereinbart oder geändert werden. Bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse müssen innerhalb von drei Jahren an die neue Regelung angepasst werden (Art. 44a Abs. 2).