Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 11 Seiten
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sie nur für die in der Bewilligung aufgeführten Arbeiten bzw. nur für den Anschluss von genau bezeichneten Erzeugnissen gilt. Damit wird verhindert, dass mit der Anschlussbewilligung Arbeiten ausgeführt bzw. Erzeugnisse angeschlossen werden, für welche die eingesetzten Personen nicht ausgebildet sind. Im Übrigen wird wie in Artikel 14 neu die Aus- und Weiterbildung der Betriebsangehörigen (Abs. 3) vorgeschrieben.
Artikel 16
In Absatz 1 werden die bisherigen Berufsbezeichnungen wie in der ganzen Verordnung durch die aktuellen Berufsbezeichnungen gemäss geltendem Berufsbildungsreglement ersetzt. Gleichzeitig wird auf die Aufzählung der zur Installationskontrolle berechtigten Berufe verzichtet und auf die Definition der kontrollberechtigten Person in Artikel 27 verwiesen. Auf diese Definition wird im Übrigen auch in anderen Bestimmungen der Verordnung verwiesen (z.B. Art. 17 oder 24). In Absatz 2 wird festgehalten, dass ohne Installationsbewilligung nur einzelne Steckdosen und Schalter installiert werden dürfen. Diese Präzisierung wurde notwendig, weil sich gezeigt hat, dass die bisherige Regelung zu Missbräuchen geführt hat und der eigentliche Sinn des Artikels, dass nach Fehlerstromschutzeinrichtungen einzelne Installationen auch durch nicht dafür ausgebildete Personen erstellt werden können, untergraben wurde.
Artikel 17
Der Inhalt der allgemeinen Installationsbewilligung bleibt unverändert, einzig ergänzt mit der Plicht, dass auch die kontrollberechtigten Personen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 selber auch Mitarbeiter beaufsichtigen, in der Bewilligung aufzuführen sind (Abs. 1 Bst. b). Bei den eingeschränkten Installationsbewilligungen muss künftig der Geltungsbereich der Bewilligung genau bezeichnet werden (Abs. 2 Bst. c). Weil die fachliche Begleitung durch eine akkreditierte Inspektionsstelle bei allen eingeschränkten Bewilligungen (Art. 13 – Art. 14) vorgeschrieben ist, wird der bisherige Absatz 3 durch einen neuen Buchstaben d in Absatz 2 mit einem umfassenderen Geltungsbereich ersetzt.
Artikel 19
Das ESTI muss künftig in der Regel den Widerruf einer Installationsbewilligung veröffentlichen. Absatz 3 wird deshalb neu als Auftrag formuliert.
Artikel 23
Gegenstand dieses Artikels ist die Anmeldung von Installationsarbeiten vor der Ausführung. Hier wird in Absatz 1 präzisiert, dass die Verantwortung für die Meldung bzw. die Installationsanzeige eindeutig dem Inhaber der Bewilligung zugewiesen wird und zudem festgehalten, dass sämtliche Installationsarbeiten anzumelden sind. Die Meldung über den Abschluss der Installationsarbeiten (bisher Abs. 2)
wird unverändert als neuer Absatz 6 in den Artikel 24 verschoben. Im Absatz 2 sind dagegen neu die Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind umschrieben. Diese gelten für Arbeiten, die weniger als