Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 11 Seiten
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4 Stunden dauern (Servicearbeiten) und bei denen die Gesamtleistung der betroffenen Installation um weniger als 3,6 kVA verändert wird.
Artikel 24
In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass der Begriff „Übergabe einer Installation an den Eigentümer“ je nach Interessenlage unterschiedlich ausgelegt wurde. Zweck dieser Bestimmung ist,
dass nur nachweislich kontrollierte und sichere Installationen in Gebrauch genommen werden. Das bedeutet, dass die Installationen zu dem Zeitpunkt in Ordnung sein müssen, ab welchem sie vom Eigentümer oder einer anderen Person für den Zweck genutzt werden, für den sie erstellt wurden. Das wird mit dem neuen Absatz 3 festgehalten. Es darf keine „provisorische“ Inbetriebnahme von noch nicht fertiggestellten und kontrollierten Installationen geben. Im gleichen Zusammenhang steht der neue Absatz 5, der festhält, dass die dokumentierten Ergebnisse der Kontrollen dem Installationseigentümer übergeben werden müssen. Die Meldung des Abschlusses der Installationsarbeiten obliegt unverändert nach wie vor dem Eigentümer der Installation (neu Abs. 6, bisher Art. 23 Abs. 2). Auf die Übertragung dieser Pflicht auf den Installateur wurde aus systematischen Überlegungen bewusst verzichtet.
Artikel 25
In Absatz 2 wird die Terminologie präzisiert und der Begriff „Schlusskontrolle“ wird im Zusammenhang mit Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen durch die Begriffe „Erstprüfung“ und „Instandsetzungsprüfung“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die bestehende Praxis für die Kontrolle von temporären Installationen wie Baustellen Märkte, Zirkus- oder Schaustellerbetriebe festgehalten: Wenn diese fest (mittels Klemmen) mit dem Netz verbunden sind, so gelten sie als Installationen und es muss vom Inhaber einer Kontrollbewilligung ein Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 erstellt werden. Gesteckte Anlagen gelten als Erzeugnisse und unterliegen als solche nicht der Installationskontrolle.
Der neue Absatz 5 hält fest, dass auch bei eingeschränkten Installationsbewilligungen dem Installationseigentümer die Ergebnisse der Kontrollen schriftlich übergeben werden müssen, wenn diese Arbeiten mit einer Änderung der Installation verbunden sind.
Artikel 27
In Absatz 2 Buchstabe a wird der Begriff der „kontrollberechtigten Person“ eingeführt. Mit dieser Definition wird die Verordnung lesbarer, weil die verschiedenen Berufsbezeichnungen für die kontrollberechtigten Personen (die immer noch in Gebrauch sind), nicht immer wiederholt werden müssen. Für die Kontrollbewilligung gilt zudem neu, dass die zur Ausführung von Installationskontrollen berechtigten Personen in der Bewilligung aufgeführt sind (Abs. 4). Damit soll verhindert werden, dass unberechtigte Personen Kontrollen durchführen.