Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

gung mehr benötigen, und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25), wonach für Anlagen mit einer Leistung unter 30 kVA keine Plangenehmigung mehr notwendig ist, ist auch die Abnahmekontrolle gemäss VPeA für diese Anlagen weggefallen. Allfällige Mängel können bis zur ersten Kontrolle (bei Wohngebäuden 20 Jahre) unbemerkt bleiben und u.U. eine beträchtliche permanente Gefahr für Personen und Sachen darstellen, die sehr oft nur zufälligerweise und auf Grund glücklicher Umstände nicht zu Unfällen oder Brandfällen führt. Aus diesem Grund soll für diese Anlagen eine Abnahmekontrolle zwingend eingeführt werden, unabhängig von der Kontrollperiode des jeweiligen Gebäudes. Damit kann überprüft werden, ob die Anlage überhaupt sicher betrieben werden kann (Konzept, Auslegung, Erstellung Verbindung mit dem Netz einer solchen Anlage). Absatz 3 wird deshalb mit einer entsprechenden Regelung ergänzt und der Eigentümer einer solchen Anlage wird wie jeder andere Installationsinhaber verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme vom Ersteller einen Sicherheitsnachweis für die Eigenversorgungsanlage einzureichen.

Artikel 36

Gemäss Absatz 2 fordert das ESTI die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Diese Verpflichtung stellt für das ESTI vor allem in Bezug auf die Inhaber der Bewilligung für innerbetriebliche Arbeiten einen Aufwand dar, der personell und administrativ sinnvoll nicht mehr zu bewältigen ist. Die Kontrollperiode von einem Jahr für die Arbeiten von Inhabern solcher Bewilligungen ist zwar nach wie vor gerechtfertigt und soll auch beibehalten werden. Es genügt aber, wenn das ESTI die entsprechenden Nachweise nur noch alle drei Jahre einfordert. Auf diese Weise kann die Sicherheit der entsprechenden Anlagen mit einem verhältnismässigen administrativen Aufwand gewährleistet werden und die Kontrolle wird effizienter. Für die anderen eingeschränkten Bewilligungen bleibt es bei der Überwachung alle fünf Jahre durch das ESTI (Abs. 4).

Artikel 37

Die Regelung betreffend die Unterzeichnung des Sicherheitsnachweises in Absatz 2 wird an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst. Da im Regelfall eine Schlusskontrolle und eine unabhängige Kontrolle durchgeführt werden, muss auch von den Personen (in der Mehrzahl) gesprochen werden. Auf Seiten Installateur (bei der Schlusskontrolle) muss nicht mehr zwingend der Inhaber der Installationsbewilligung unterschreiben, entsprechend der geänderten Organisationsvorschriften genügt die Unterschrift einer Person, die in der Bewilligung aufgeführt ist. Auf Seiten Kontrolleur erübrigt sich eine analoge Vorschrift, weil kraft Verordnung jeder einzelne Kontrolleur in der Kontrollbewilligung aufgeführt ist. Der Inhaber der Installationsbewilligung muss daher nicht mehr mitunterzeichnen.

Artikel 40