Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 11 Seiten
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Artikel 28
Das ESTI muss künftig nebst dem Widerruf einer Installationsbewilligung in der Regel auch den Widerruf einer Kontrollbewilligung veröffentlichen (Abs. 4).
Artikel 32
Die Zuweisung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Installationsarbeiten und deren Kontrolle soll deutlicher dargestellt werden. Deshalb kann das ESTI künftig nicht mehr als akkreditiertes Kontrollorgan im Auftrag von Inhabern von eingeschränkten Bewilligungen auftreten. Der 2. Satz des bisherigen Absatzes 3 wird deshalb gestrichen.
Artikel 33
Neben redaktionellen Anpassungen wird in Absatz 4 Buchstabe e neu festgehalten, dass die Netzbetreiberinnen zusätzlich auch die bei den einzelnen Installationen beteiligten Kontrollorgane in ihr Verzeichnis aufnehmen. In Absatz 5 werden die Anzeigepflichten der Netzbetreiberinnen in einer einzigen Bestimmung zusammenfasst (bisher auch in Abs. 2). In Zukunft muss zudem auch das Installieren oder Kontrollieren ohne Bewilligung dem ESTI gemeldet werden.
Artikel 34
Als Folge der neuen Regelung in Artikel 32 Absatz 3, wonach das ESTI nicht mehr im Auftrag der Installationsinhaber als Kontrollorgan tätig wird, muss in Absatz 2 der entsprechende Hinweis gestrichen werden. Dafür wird ausdrücklich festgehalten, dass die Installationskontrolle dem ESTI obliegt, wenn sie anderweitig nicht durchgeführt werden kann. Absatz 3bisenthält eine Sonderregelung, wonach das ESTI die Eigentümer von Betrieben mit weit verzweigten/umfangreichen Niederspannungsnetzen und –installationen gemäss Ziffer 1 des Anhangs damit beauftragen kann, den Eingang der Sicherheitsnachweise zu überwachen. Das betrifft vor allem die Eisenbahnen oder grosse Industriebetriebe wie etwa die chemische Industrie. Das ESTI kontrolliert in diesem Fall stichprobenweise die Einhaltung dieser Vorschrift und die Richtigkeit der Nachweise.
Artikel 35
Der zunehmende Bau von Anlagen zur alternativen Energieproduktion (v.a. Photovoltaikanlagen), die entweder direkt in eine Niederspannungsinstallation oder über eine solche in ein Verteilnetz einspeisen, macht es notwendig, die Erstellung und Kontrolle solcher Anlagen genauer zu regeln. In Bezug auf die periodische Kontrolle hat sich die bisherige Regelung bewährt, wonach die Kontrollperiode der Installation folgt, mit welcher diese Anlagen verbunden sind (Anhang Ziff. 4). Sie soll nicht geändert werden. Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), wonach Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen keine Baubewilli-