Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 11 Seiten
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Artikel 12
Das Verbot der Kumulation von eingeschränkten Bewilligungen für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen und für den Anschluss von elektrischen Erzeugnissen in Absatz 2 wird aufgehoben. Künftig ist es zulässig, dass Betriebe beide Bewilligungen besitzen können, wenn sie auf unterschiedliche Betriebsangehörige ausgestellt sind.
Artikel 13
Die Bewilligung wird neu als „Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen“ bezeichnet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es um Arbeiten an Installationen geht, die im Eigentum desjenigen Betriebes stehen, welcher auch im Besitz der Bewilligung ist (Abs. 1). Damit wird klargestellt, dass Unternehmen, welche Installationen im Auftrag der eigentlichen Betriebsinhaber betreiben und unterhalten (Facility Management), nicht mit einer eingeschränkten Bewilligung nach Artikel 13 arbeiten können, sondern eine allgemeine Installationsbewilligung benötigen. Im Bereich der Nationalstrassen gelten die nach Artikel 49a des Nationalstrassengesetzes (SR 725.11, NSG) für den betrieblichen Unterhalt zuständigen Gebietseinheiten als Eigentümer der Installationen im Sinne von Absatz 1.
Absatz 4 wird dahingehend ergänzt, dass der Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung für die Aus- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter verantwortlich ist.
Artikel 14 und Artikel 15
Nach Artikel 14 dürfen die Mitarbeiter eines Betriebes mit einer Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (namentlich das Servicepersonal in der Gebäudetechnikbranche) künftig die für Unterhalt und Wartung der entsprechenden Anlagen notwendigen Arbeiten an den Installationen auch dann ausführen, wenn sie die Anforderungen für die Erteilung der eingeschränkten Bewilligung nicht persönlich erfüllen. Sie müssen hierfür jedoch eine vom ESTI anerkannte Weiterbildung in Elektrotechnik absolviert haben (Abs. 3). Damit kann die Sicherheit der betroffenen Installationen auch weiterhin gewährleistet und gleichzeitig der Aufwand für den Unterhalt und die Wartung dieser Anlagen reduziert werden. Absatz 4 enthält neu eine Bestimmung über die Aus- und Weiterbildung der Betriebsangehörigen und über die fachliche Betreuung durch eine akkreditierte Inspektionsstelle, die weitgehend die Regelung von Artikel 13 übernimmt.
In Artikel 15 wird im Einleitungssatz von Absatz 1 neu deutlich gemacht, dass der Inhaber einer Anschlussbewilligung für die in der Bewilligung aufgeführten Arbeiten nur Personen einsetzen darf, welche die Anforderungen gemäss Buchstabe a oder b dieser Bestimmung erfüllen. Beide Anforderungen werden aus dem bestehenden Recht übernommen, neu aber in einem einzigen Absatz zusammengefasst. Auf die bisherige Ausnahmeregelung in Absatz 3 kann verzichtet werden, weil das ESTI auf der Grundlage der vom UVEK gemäss Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Anforderungen das Prüfungsreglement für die Praxisprüfung so anpassen wird, dass der Zugang zur Anschlussbewilligung für alle Berufe offensteht, wenn eine Zusatzausbildung absolviert wurde. In Absatz 2 wird neu präzisiert, dass