Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 11 Seiten

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In Absatz 4 wird die Ersatzvornahme bei der Mängelbehebung durch das ESTI ausdrücklich festgehalten und der Unterbruch der Stromzufuhr ausdrücklich vorgesehen. Eine solche Bestimmung fehlte bisher.

Artikel 42

Auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wird der allgemeine Straftatbestand in Buchstabe c genauer umschrieben. Neu werden beispielhaft die wichtigsten und häufigsten Pflichtverletzungen aufgelistet. Damit erübrigen sich in Zukunft Diskussionen darüber, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar sei oder nicht.

Artikel 44a

Absatz 1 hält fest, dass die nach bisherigem Recht ausgestellten Anerkennungen der Fachkundigkeit oder Kontrollberechtigungen auch unter der revidierten Verordnung gültig bleiben. Zusätzlich braucht es Übergangsregelungen für die Anpassung der Betriebsorganisation von Unternehmen mit einer Installationsbewilligung an die Vorgaben von Artikel 9 Absatz 3 (Abs. 2). Absatz 3 schliesslich betrifft die Inbetriebnahme von Installationen durch Montage-Elektriker (Art. 10 Abs. 3). Da die entsprechenden Fähigkeiten erst mit den neuen, ab 2015 geltenden Ausbildungsvorschriften verpflichtend vermittelt werden, müssen Personen, die vor 2015 mit ihrer Ausbildung begonnen haben, diese Kenntnisse zusätzlich erwerben, wenn sie elektrischen Installationen in Betrieb setzen wollen.

Anhang:

Die Kontrollfrist für die elektrischen Installationen in den Explosionsschutz-Zonen 2 und 22 werden in Übereinstimmung mit den international harmonisierten Normen einer dreijährigen Kontrollperiode unterstellt (neu Ziff. 2.2, bisher Ziff. 2 Bst. b Nr. 2). Auch die Kontrolle der medizinisch genutzten Räume wird den international harmonisierten Normen angepasst (Ziff. 1.1.5, Ziff. 1.2.5). In Ziffer 2.3.7 und 2.3.8 wird genauer umschrieben, welche Räume der „Aufnahme einer grösseren Anzahl Personen dienen“ und wie die Kontrolle der Kleingastronomie erfolgt. Daneben hat sich gezeigt, dass die aktuelle Formulierung betreffend die Kontrollperioden für elektrische Installationen auf Autobahnen (bisher Ziff. 1. b. 1) zu undifferenziert ist und den Verhältnissen vor Ort zu wenig Rechnung trägt. Aus diesem Grund sah sich das ESTI bereits vor längerer Zeit veranlasst mit einer Weisung (Nr. 322) eine Präzisierung und Differenzierung nach verschiedenen Anlagen vorzunehmen. Die Kontrollperiode für diese Installationen soll sich daher neu daran orientieren, wie gross ihre Gefährdung durch die Umgebungsbedingungen ist (Abgase, Chemikalien, Wasser, Verkehr) und wie wichtig das sichere und ununterbrochene Funktionieren der einzelnen Installation / Anlage für die Sicherheit und den Betrieb der betroffenen Verkehrsinfrastruktur ist, Dabei soll den vorhandenen Redundanzen der Systeme Rechnung getragen werden. Die neue Regelung nimmt dieses Anliegen auf, indem die für die Sicherheit kritischen Installationen eine 5-järige Kontrollperiode beibehalten wird (Ziff. 1.2.1.). Für die anderen Installatio-