Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 11 Seiten
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Artikel 10, 10a und 10 b
Die Vorschriften für Installationsbetriebe werden den aktuellen Anforderungen auf dem Installationsmarkt angepasst. Leih- und Temporärarbeit haben auch im Installationsgewerbe so zugenommen,
dass sich eine besondere Regelung aufdrängt. Aus diesem Grund wird der bisherige Artikel 10, der die Organisation der Installationsbetriebe regelt, aufgeteilt. In Artikel 10 verbleiben die bisherigen Absätze 1 und 2 über die generelle Organisation des Betriebes. Der neue Artikel 10a regelt die Ausführung von Installationsarbeiten mit betriebseigenem Personal und der neuen Artikel 10b betrifft die Zusammenarbeit mit betriebsfremdem Personal.
Nach Artikel 10 kann in Installationsbetrieben künftig jeder technische Leiter bis zu drei kontrollberechtigte Personen überwachen, die ihrerseits je 10 in der Installation beschäftigte Personen beaufsichtigen dürfen (Abs. 2 neu). Damit wird der Spielraum für die Installationsbetriebe erweitert. Ein Betrieb kann auf diese Weise pro technischem Leiter drei Gruppen à je 10 Personen bilden, die jeweils von einer kontrollberechtigten Person überwacht werden. Das bedeutet in erster Linie eine Entlastung der fachkundigen Personen. In zweiter Linie ist damit eine bessere Beaufsichtigung und Begleitung der Installationsarbeiten verbunden und in dritter Linie wird eine flexiblere Betriebsführung ermöglicht. Insgesamt wird mit dieser Regelung die Sicherheit bei den Installationsarbeiten und der Installationen selber verbessert.
Artikel 10a (neu) übernimmt die Vorschriften über die Ausführung von Installationsarbeiten mit betriebseigenem Personal aus dem bisherigen Artikel 10 Absätze 3 -7. Dabei wird neu Absatz 1 Buchstabe a die Möglichkeit geschaffen, auch bei den Montage-Elektrikern, eine gleichwertige andere Ausbildung zu akzeptieren, wie das bei den anderen Berufen und Funktionen im Installationsgewerbe bereits seit langem der Fall ist. Zudem sollen gemäss Absatz 3 neu auch Montage-Elektriker Installationen in Betrieb nehmen dürfen, soweit sie dafür ausgebildet sind. Da die entsprechenden Fähigkeiten erst aufgrund der neuen ab 2015 geltenden Ausbildungsvorschriften verpflichtend vermittelt werden, müssen Personen, die vor 2015 mit ihrer Ausbildung begonnen haben, diese Kenntnisse zusätzlich erwerben, wenn sie elektrische Installationen in Betrieb setzen wollen (vgl. Art. 44a Abs. 3).
Artikel 10b (neu) regelt den Beizug von betriebsfremdem Personal bei der Ausführung von Installationsarbeiten. So wird in Absatz 1 festgelegt, dass mit der Ausführung von Installationsarbeiten auch im Unterakkord oder Unterauftragsverhältnis nur Betriebe beauftragt werden dürfen, welche selber auch im Besitz einer Installationsbewilligung sind und die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Einzelpersonen müssen vollständig in die Betriebsorganisation nach Artikel 10 integriert werden, wenn sie im Unterakkord Installationsarbeiten für einen Betrieb mit Installationsbewilligung ausführen (Abs. 2). Absatz 3 hält im Weiteren fest, dass die Verantwortung für die korrekte Arbeitsausführung nicht an eine mit der Ausführung von Installationsarbeiten beauftragte Unternehmung oder Einzelperson delegiert werden kann und Absatz 4 verpflichtet konsequenterweise den auftraggebenden Installationsbetrieb zur Überwachung der Auftragnehmer und zur Kontrolle der von diesen ausgeführten Arbeiten.