Vorlage BG
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 10 Seiten
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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG
Art. 25 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen
Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 22 einer an ihn oder sie gerichteten amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet.
Art. 26 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
Art. 27 Verfahren
1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR9 anwendbar.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Genehmigungskompetenz
Der Bundesrat ist für die Aufnahme eines Staates oder Hoheitsgebiets in die Liste nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe e der ALBA-Vereinbarung zuständig.
Art. 29 Übermittlung länderbezogener Berichte über vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes liegende Steuerperioden
1 Die ESTV kann bei ihr freiwillig eingereichte länderbezogene Berichte über vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden den zuständigen Behörden von Vertragsstaaten auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen internationalen Abkommens, das einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsieht, übermitteln.
2 Diese länderbezogenen Berichte können von der ESTV an die vom berichtenden Rechtsträger vorgesehenen Vertragsstaaten übermittelt werden, ohne dass diese um die Übermittlung ersucht haben.
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.